Mehrere Objekte, eine Abrechnung?

Zur Regelung des § 11 Abs. 2 HOAI
Titeldaten
  • Welter, Ulrich
  • Vergabe Navigator
  • Heft 2/2017
    S.12-14
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Aufsatz

Abstract
Der Verfasser erläutert die Vorschrift § 11 Abs. 2 HOAI welche die Honorarberechnung für vergleichbare Objekte regelt. Zunächst geht er auf die Grundsatzregelung des Absatzes 1 ein, nach der jedes Objekt getrennt zu berechnen ist. Davon ausgehend setzt er sich mit der Ausnahmeregelung des Absatzes 2 auseinander und stellt u.a. dar, wann von vergleichbaren Gebäuden und gleichartigen Planungsbedingungen ausgegangen werden kann, dieselbe Honorarzone sowie wann ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang anzunehmen ist. In seinem Abschließenden Fazit zeigt er auf, dass das Tatbestandsmerkmal der „weitgehend vergleichbaren Planungsbedingungen“ eng auszulegen ist und die anrechenbaren Kosten zunächst für jedes Objekt getrennt zu ermitteln und erst dann zusammenzufassen sind.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin