Die Vergabe von Rettungsdienstleistungen nunmehr vor dem Verwaltungsgericht: Hauptsache einstweiliger Rechtsschutz

Titeldaten
  • Bühs, Jacob
  • NVWZ - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
  • 2017
    S.440-443
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB

VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.09.2016, 7 L 2411/16

Abstract
Wegen der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB ist nach aktueller Rechtsprechung für die Vergabe von Rettungsdienstleistungen anstelle des Vergaberechtswegs der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Der Verfasser untersucht vor diesem Hintergrund die These des VG Düsseldorf (Beschluss vom 15.09.2016, 7 L 2411/16), vor dem VG sei insoweit kein einstweiliger Rechtsschutz gegeben, weil es nicht zu einem irreversiblen Zustand komme. Er verweist darauf, dass bereits zuvor für Rettungsdienstvergaben im Konzessionsmodell ein einstweiliger Rechtsschutz in der Rechtsprechung der VG anerkannt gewesen sei. Der Verfasser erkennt an, dass es nunmehr zu weniger Rechtsschutz komme, da vor allem das EU-Primärrecht maßgeblich sei, aus dem sich die strengen Vorgaben des Vergaberechts nicht einfach herleiten ließen. Bei komplexen Sach- und Rechtslagen kommt für den Verfasser eine Folgenabwägung, wie sie aus dem Sozialrecht bekannt sei, in Betracht. Ferner seien Interimsvergaben unverzichtbar. Letztlich kämen im Falle einer Verlagerung der zentralen Sachentscheidungen in den einstweiligen Rechtsschutz Fortsetzungsfeststellungsklagen oder Leistungsklagen auf Kündigung in Betracht. Der Autor kommt zu dem Fazit, dass die Vergabe von Rettungsdienstleistungen nicht im rechtsfreien Raum stattfinden könne. Die Frage werde sein, ob der These des VG Düsseldorf zu folgen ist.
Dr. Marc Pauka, HFK Rechtsanwälte LLP, Frankfurt am Main