Nur keine Langeweile: Neues zum Nachfordern fehlender Unterlagen

Titeldaten
  • Dittmann, Kerstin
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2a/2017
    S.285-294
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 56 Abs. 2, 3 VgV, § 16a EU VOB/A

Abstract
Der Beitrag stellt die Neuregelungen in §§ 56 Abs. 2, 3 VgV, 16a EU VOB/A zur Nachforderung von Unterlagen vor. Die VgV hat sie als Recht des öffentlichen Auftraggebers ausgestaltet und unterscheidet zwischen unternehmens- und leistungsbezogenen Unterlagen. Die Möglichkeit der „Korrektur“ fehlerhafter unternehmensbezogener Unterlager müsse eng gehandhabt werden. In der VOB/A ist der öffentliche Auftraggeber zur Nachforderung verpflichtet, wobei eine Vorlagefrist von 6 Kalendertagen geregelt ist und im Detail Abweichungen zur VgV bestehen. Die Verfasserin geht auf die Richtlinienregelung in Art. 56 Abs. 3 RL 2014/24/EU ein und erläutert die neuere Rechtsprechung des EuGH, die u.a. davon ausgeht, dass der Bieter aus Gründen der Transparenz jedenfalls „kein neues Angebot“ vorlegen darf und Manipulationsgefahren vermieden werden müssen. Hierdurch ergäben sich auch nach der Neuregelung Anwendungsfragen.
Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München