Für alle gemacht – eine verpflichtende Koordinate öffentlicher Beschaffung

Titeldaten
  • Kirch, Thomas
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2a/2017
    S.234-240
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 121 Abs. 2 GWB

Abstract
Der Beitrag gibt einen Überblick über die Regelung des § 121 Abs. 2 GWB nach der bei der Ausschreibung von Leistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen ist, die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer zu berücksichtigen sind. Der Verfasser zeigt auf, dass der Regelung die UN-Behindertenrechtskonvention zugrunde liegt und die Anwendung der Regelung nicht nur auf Leistungen, die durch die Öffentlichkeit genutzt werden beschränkt ist, sondern alle Leistungen erfasst, die natürliche Personen später nutzen. Diese Personen können auch Beschäftigte des öffentlichen Auftraggebers selbst sein. Anschließend geht er auf die Merkmale „Konzeption für alle Nutzer“ und „Zugänglichkeit“ ein. Abschließend untersucht er den Ausnahmetatbestand der Regelung. Hierbei orientiert er sich an § 12 BGG und kommt zu dem Ergebnis, dass ein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall erfordere, dass eine Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis komme, dass die Umsetzung der Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer für den Auftraggeber unverhältnismäßige oder unbillige Nachteile mit sich bringe.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin