Titeldaten
- Tugendreich, Bettina ; Heller, Hans
- NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
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Heft 7/2017
S.387-392
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Art. 34 RL 2014/25/EU, § 3 SektVO
Kommission 15.09.2016 (2016/1674/EU)
Abstract
Die Autoren setzen sich in ihrem Beitrag mit der Freistellung für den Strom- und Gaseinzelhandel vom Vergaberecht auseinander. Grundlage dieser Freistellung ist der Durchführungsbeschluss der Kommission vom 15.09.2016 (2016/1674/EU). Sie arbeiten im ersten Teil die Rechtsgrundlage für eine Freistellung heraus. Hintergrund der Freistellungsmöglichkeit ist, dass Unternehmen, welche ihre Leistungen auf Märkten mit existierendem Wettbewerb anbieten in der Regel auch bei der Beschaffung ihrer Leistungen einem Wettbewerbsdruck ausgesetzt sind und damit die Notwendigkeit der Zuordnung dieser Beschaffungsvorgänge zum Vergaberecht entfallen kann. Im Anschluss setzen sich die Autoren mit dem Durchführungsbeschluss der Kommission auseinander. Sie gehen hierbei auf die Entscheidungsgründe und den Freistellungsumfang ein. Nach dem Beschluss gilt die Richtlinie 2014/25/EU nicht für die Tätigkeit im Stromeinzelhandel mit Ausnahme der Stromlieferungen auf Grundlage gesetzlicher Standardlieferbedingungen und dem Heizstrommarkt sowie dem Gaseinzelhandel mit Ausnahme der Lieferung auf Grundlage von gesetzlichen Standardlieferbedingungen. Der zweite Teil des Betrages beschäftigt sich vor allem mit den Folgen der Freistellung für die Unternehmen. Die Autoren gehen insbesondere auf die Problematik der gemischten Aufträge ein, wenn beschaffte Leistungen freigestellten und nicht freigestellten Zwecken dienen. Des Weiteren gehen die Autoren der Frage nach, ob sich ungeachtet der Freistellung auch aus anderen Regelungen vergaberechtliche Verpflichtungen ergeben können. Hierbei weisen die Autoren darauf hin, dass sich insbesondere bei Haushaltsrechtlich gebundenen Sektorenauftraggebern weiterhin Verpflichtungen aus dem Haushaltsrecht ergeben können. Zur Klarstellung gehen die Autoren zusätzlich darauf ein, dass bei Konzernen die Beurteilung über die Eigenschaft Sektorenauftraggeber und die Freistellung für jede juristische Person gesondert erfolgen muss.
Dr. Thorsten Schätzlein, Law and Engineering, Düsseldorf