Der Open-House-Vertrag – vergaberechtliche Fragen und Antworten

nach dem Urteil des vom 02.06.2016 – C-410/14 – „Falk“
Titeldaten
  • Willenbruch, Klaus
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 4/2017
    S.419-422
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 103 GWB

EuGH, 02.06.2016 - C-410/14 - Falk Pharma

Abstract
Der Aufsatz behandelt die Entscheidung des EuGH vom 02.06.2016, mit der das Gericht die Qualität der sog. „Open-House“-Verträge als öffentliche Aufträge nach § 103 GWB verneint hat. Diese „Open-House“-Verträge stellen Rabattverträge mit vom Auftraggeber im Voraus festgelegten Rabattbeträgen dar, die allen geeigneten Interessenten zum Beitritt offenstehen. Nach Ansicht des EuGH fehlt diesen Verträgen das für öffentliche Aufträge konstituierende Element der Auswahlentscheidung. Der Autor, der der Entscheidung im Ergebnis zustimmt, legt im Aufsatz die seiner Ansicht nach offenen Fragen des Urteils dar, um diese zu beantworten. Zunächst wirft er die Frage nach dem Rechtscharakter des Zulassungsverfahren auf. Nach Ansicht des Autors handelt es sich bei dem „Zulassungsverfahren“ und einen „Beitritt“. Beiden Begriffen komme vergaberechtlich ein Sondercharakter zu. Die Entscheidung habe auch Relevanz für das gesamte Vergaberecht, der Autor weist aber darauf hin, dass derartige Verträge in anderen Branchen nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Ein öffentlicher Auftraggeber verstoße ferner nicht gegen haushaltsrechtliche Pflichten, wenn er das Modell wähle. Letztlich weist dar Autor darauf hin, dass nur dann Raum für ein Open-House-Modell bestehe, wenn auf keiner Stufe des Vertrages eine Auswahlentscheidung getroffen werde.
Dr. Marc Pauka, HFK Rechtsanwälte LLP, Frankfurt am Main