The Evolving Concept of ‘Conflict of Interests’ in the EU Public Procurement Law

Titeldaten
  • Soloveičik, Deividas ; Šimanskis, Karolis
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 2/2017
    S.112-131
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Abstract
In ihrem Artikel setzen sich die beiden Autoren mit dem Konzept des Interessenskonflikts im europäischen Vergaberecht auseinander. Zunächst nehmen sich die Autoren einer allgemeinen Definition des Konzeptes an und stellen die unterschiedlichen bereits existierenden Definitionen sowie die verschiedenen Situationen, in denen ein Interessenskonflikt auftreten kann, vergleichend gegenüber. Ausgehend von der Frage, wie sich der Interessenkonflikt im Vergaberecht darstellt, setzen sich die Autoren mit der Rechtsprechung der EU und Litauens auseinander und behandeln ausführlich die maßgeblichen Entscheidungen der europäischen sowie der litauischen Gerichte. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass im Bereich des europäischen Vergaberechts weiterhin die traditionelle Definition des Interessenskonflikts angewendet werden sollte, nach der unter Interessenskonflikt die Situation an sich zu verstehen ist, welche nicht mit dem Fehlverhalten, welches unter Umständen aus dieser Situation folgt, gleichzusetzen sei. Darauf folgt eine tiefgehende Auseinandersetzung mit Richtlinie 2014/24/EU. So enthielte zum Beispiel Artikel 24 dem Wortlaut nach keine Unterscheidung zwischen den unterschiedlichen Arten des Interessenskonflikts. Nach Ansicht der Autoren, die die Unterscheidung in vertikalem und horizontalem Interessenskonflikt für sinnvoll und anwendbar halten, sollte die zuvor dargestellte Definition sowie die zwei Formen des Interessenskonflikts mit Hilfe der Rechtsprechung des EuGH als europäische Definition festgesetzt und angewendet werden. Art. 18 der Richtlinie 2014/24/EU soll nach Meinung der Autoren so verstanden werden, dass Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet seien, jedwede Verbindung zu einem anderen Wirtschaftsteilnehmer von selbst offen zu legen. Abschließend kommen die Autoren zu dem Ergebnis, dass die betrachteten Artikel der Richtlinie zwar umfassend ausgelegt werden müssten, gleichzeitig dürfte dies aber nicht dazu führen, effektive und fehlerfreie Vergabeverfahren zu erschweren oder der unverhältnismäßigen Belastung der Auftraggeber und/oder Bieter führen.
Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin