Addition verschiedener Planungsleistungen zur Wertermittlung

Titeldaten
  • Portz, Norbert
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 7/2017
    S.408-410
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Aufsatz

Abstract
Der Verfasser berichtet über einen Beschluss des OLG München (Beschluss vom 13.03.2017 – Verg 15/16). In dem Verfahren hatte sich das OLG mit der Frage einer Addition der Auftragswerte verschiedener Planungsleistungen bei der Berechnung des EU-Schwellenwerts befasst und im konkreten Einzelfall entschieden, dass die Auftragswerte für Planungsleistungen für die Tragwerksplanung, die technische Ausrüstung, die thermische Bauphysik und die Objektplanung für ein Verwaltungsgebäude zumindest dann als „gleichartige Leistungen“ gemäß § 3 Abs. 7, § 2 VgV, § 2 Abs. 7 SektVO für die Schwellenwertermittlung zu addieren sind, wenn diese Planungsleistungen eine Einheit bilden. Der Verfasser stellt dem die bisher herrschende Meinung gegenüber, die keine Addition unterschiedlicher Leistungsbilder vornimmt und zeigt auf, dass wenn zukünftig von einer Addition aller Planungsleistungen, bezogen auf ein Bauprojekt, ausgegangen werden müsse, insbesondere auf die Kommunen erheblich mehr europaweite Ausschreibungen zukommen würden. In seinem Ausblick weist er auf die Relevanz der Entscheidung für Empfänger von Zuwendungen hin.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin