Schlussstrich unter die Schulnoten?

Titeldaten
  • Mieruszewski, Jörg ; Kirch, Thomas
  • Vergabe News
  • Heft 7/2017
    S.98-102
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Aufsatz

Abstract
Die Verfasser stellen die aktuelle Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des BGH (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2015 – VII-Verg 28/14, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2015 – VII-Verg 25/15 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.6.2016 – VII-Verg 49/15, OLG Dresden, Beschluss vom 2.2.2017 – Verg 7/16, BGH Beschluss vom 4.04.2017 – X ZB 3/17) zur Verwendung von Schulnotensystemen in der Bewertungsmatrix dar. Sie arbeiten anhand der jüngeren Rechtsprechung heraus, dass der Transparenzgrundsatz einer Angebotswertung mittels eines Schulnotensystems grundsätzlich nicht entgegensteht. Sofern dieses System angewendet wird, müsse sich für die Bieter aus der Leistungsbeschreibung, den Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung ergeben, worauf der Auftraggeber Wert legt und welche Erwartungen ihn bei der Angebotswertung leiten. Ausgehend von diesem Rahmen der Rechtsprechung sei somit auch die Angebotswertung nach der UfAB mit ihren Zielerfüllungsgraden weiterhin zulässig. Etwas anderes könne sich jedoch bei sehr komplexen Beschaffungsvorhaben ergeben. Hier könne je nach Einzelfall ein höherer Konkretisierungsgrad in der Wertungsmatrix angezeigt sein. Der Offenheit des Wertungssystems nach Schulnoten stehe auf der Dokumentationsebene jedoch die Anforderung einer eingehenden und nachvollziehbaren Dokumentation gegenüber, die sichtbar macht, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen sind.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin