Auftragsänderungen beim VOB/B-Vertrag nach neuem Vergaberecht

Titeldaten
  • Klammer, Maximilian; Kirch, Thomas
  • Vergabe News
  • Heft 8/2017
    S.114-119
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 132 GWB

Abstract
In ihrem Aufsatz setzen sich die beiden Autoren mit Auftragsänderungen bei VOB/B-Verträgen nach dem neuen Vergaberecht und der damit immer einhergehenden Frage nach der Begründung einer Ausschreibungspflicht auseinander. Sofern es sich um wesentliche Änderungen handele, begründe dies eine Ausschreibungspflicht. Eine nicht abschließende Auflistung von Beispielsfällen für wesentliche Auftragsänderungen enthielten die einschlägigen Vorschriften. In Ausnahmefällen sei allerdings auch gem. § 132 GWB trotz wesentlicher Änderungen kein neues Vergabeverfahren notwendig. Bezüglich der in § 1 Abs. 3 u. Abs. 4 Satz 1 VOB/B enthaltenen Anordnungsrechte vertreten die Autoren die Ansicht, dass es sich hierbei nicht um klare und genaue Änderungsklauseln handelt. Sodann gehen sie auf die unterschiedlichen Gründe, die eine Auftragsänderung notwendig machen könne ein. Bestehe für den Auftraggeber eine Pflicht zur Ausschreibung, so bestehe gemäß § 133 Abs. 1 Nr. 1 GWB ein besonderes Kündigungsrecht. Dies birgt nach Ansicht der Autoren allerdings eine gewisse Missbrauchsmöglichkeit, da der Auftraggeber durch die Anordnung von Nachtragsleistungen eine wesentliche Vertragsänderung selbst herbeiführen und damit ein sonst nicht bestehendes Kündigungsrecht begründen könne. Privilegiert werde der öffentliche Auftraggeber dadurch, dass bei einer Kündigung der Auftragnehmer nur seine bisher erbrachten Leistungen, nicht aber andere Posten wie beispielsweise allgemeine Geschäftskosten abrechnen könne. Die Autoren schließen mit der Empfehlung ab, dass öffentliche Auftraggeber sowie deren Auftragnehmer bei der Beauftragung von Nachträgen stets vergaberechtliche Konsequenzen bedenken sollten.
Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin