Titeldaten
- Brauneck, Jens
- DVBl - Deutsches Verwaltungsblatt
-
Heft 20/2017
S.1257-1265
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Art. 42, 45 EUV, Art. 346 AEUV
Abstract
Mit dem Europäischen Verteidigungs-Aktionsplan verfolgt die EU-Kommission das Ziel, den
fragmentierten EU-Verteidigungsbinnenmarkt zusammenzufügen und seine globale
Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen. Nach einer Beschreibung der Ausgangslage in Europa stellt der Autor
die einzelnen Elemente des Aktionsplans dar, nämlich die Einrichtung eines Europäischen
Verteidigungsfonds, die Investitionsförderung von Unternehmen in den Verteidigungslieferketten sowie
den Ausbau des Binnenmarkts für Verteidigungsgüter durch einen stärkeren Fokus der EU-Kommission
auf die Beachtung der Vergaberichtlinie (2009/81/EG) und der Verbringungsrichtlinie (2009/43/EG) im
Bereich Verteidigung und Sicherheit. Der Autor setzt sich mit den für die Umsetzung des Aktionsplans in
Betracht kommenden Rechtsgrundlagen auseinander und analysiert insbesondere, inwieweit die
Mitgliedstaaten auf Art. 346 Abs. 1 b) AEUV als Abwehrgrundlage zur Wahrung wesentlicher
Sicherheitsinteressen zurückgreifen können. Im Ergebnis sei eine ausreichende Rechtsgrundlage für die
geplante Forschungs- und Investitionsförderung aus dem EU-Haushalt unter Einbeziehung der
Europäischen Verteidigungsagentur gegeben. Mit guten Gründen ließe sich eine restriktive Auslegung der
Ausnahmevorschrift des Art. 346 AEUV vertreten und die Zahl ihrer Anwendungsfälle begrenzen.
fragmentierten EU-Verteidigungsbinnenmarkt zusammenzufügen und seine globale
Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen. Nach einer Beschreibung der Ausgangslage in Europa stellt der Autor
die einzelnen Elemente des Aktionsplans dar, nämlich die Einrichtung eines Europäischen
Verteidigungsfonds, die Investitionsförderung von Unternehmen in den Verteidigungslieferketten sowie
den Ausbau des Binnenmarkts für Verteidigungsgüter durch einen stärkeren Fokus der EU-Kommission
auf die Beachtung der Vergaberichtlinie (2009/81/EG) und der Verbringungsrichtlinie (2009/43/EG) im
Bereich Verteidigung und Sicherheit. Der Autor setzt sich mit den für die Umsetzung des Aktionsplans in
Betracht kommenden Rechtsgrundlagen auseinander und analysiert insbesondere, inwieweit die
Mitgliedstaaten auf Art. 346 Abs. 1 b) AEUV als Abwehrgrundlage zur Wahrung wesentlicher
Sicherheitsinteressen zurückgreifen können. Im Ergebnis sei eine ausreichende Rechtsgrundlage für die
geplante Forschungs- und Investitionsförderung aus dem EU-Haushalt unter Einbeziehung der
Europäischen Verteidigungsagentur gegeben. Mit guten Gründen ließe sich eine restriktive Auslegung der
Ausnahmevorschrift des Art. 346 AEUV vertreten und die Zahl ihrer Anwendungsfälle begrenzen.
Dr. Jan Helge Mey, LL.M. (McGill), BHO Legal, Köln