Effektiver Rechtsschutz im Vergabeverfahren

Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags bezüglich geplanter De-facto-Vergaben
Titeldaten
  • Opheys, Sascha
  • 2017
    S.714-716
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Aufsatz

Abstract
Der Aufsatz setzt sich mit der Spruchpraxis der deutschen Nachprüfungsinstanzen zum Rechtsschutz bei De-facto-Vergaben, d.h. Auftragsvergaben ohne vorherige Bekanntmachung im EU-Amtsblatt auseinander. Der Autor stellt dar, dass ein Unternehmen den geplanten Abschluss eines Vertrages, welchen er als unzulässige De-facto-Vergabe nach § 135 Abs. 1 GWB einstuft, nach dem Urteil des EuGH vom 05.04.2017, C-391/15, vor den Nachprüfungsinstanzen angreifen können muss. Eine Verlagerung des Rechtsstreits auf den Zeitpunkt nach Zuschlagserteilung, wie ihn das OLG Schleswig praktiziert habe, sei danach nicht rechtskonform. Denn gemäß Art. 1 Abs. 1 der Rechtsmittelrichtlinie (RL 89/665/EWG) sind mögliche Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht durch die Nachprüfungsinstanzen der Mitgliedstaaten wirksam und rasch zu überprüfen. Der EuGH hatte im Fall „Marina del Mediterráneo“ entschieden, dass eine Regelung wie im spanischen Recht, wonach die Entscheidung über die Eignung eines konkurrierenden Bieters erst nach Erteilung des Zuschlags überprüft werden könne, mit der Rechtsmittelrichtlinie nicht in Einklang zu bringen sei.
Silke Renner, AOK-Bundesverband, Berlin