OLG Celle bestätigt EuGH: Kommunale Aufgabenübertragung auf Zweckverband unterliegt nicht dem Vergaberecht

Anmerkung zu OLG Celle, Beschl. v. 03.08.2017 – 13 Verg 3/13, VergabeR 2017, 721
Titeldaten
  • Portz, Norbert
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 6/2017
    S.704-708
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Aufsatz

Abstract
Der Autor betrachtet die Vergaberechtsfreiheit bei echter Kompetenzübertragung auf einen neu gegründeten Zweckverband. Zunächst stellt der Autor das von Remondis angestoßene Nachprüfungsverfahren vor dem OLG Celle sowie die Vorlageentscheidung des EuGH vor. Anschließend wird die vom EuGH begründete Voraussetzung für eine echte Kompetenzübertragung erörtert. Demnach liegt schon kein „öffentlicher Auftrag“ vor, wenn dem Zweckverband die mit der verlagerten Kompetenz verbundenen Zuständigkeiten übertragen wurden, der Zweckverband eine eigene Entscheidungsbefugnis innehat und über eine finanzielle Unabhängigkeit verfügt. Hierbei wird darauf eingegangen, dass eine noch mittelbar bestehende Einwirkungsmöglichkeit des ursprünglichen kommunalen Entsorgungsträgers noch im Rahmen ist, der vom EuGH als zulässig erachtetet wird, da Entscheidungen der Verbandsversammlung des Zweckverbandes stets eigene Entscheidungen des Zweckverbandes sind. Dieser Einfluss sei mehr eine Kontrolle „politischer Art“. Abschließend ist festzuhalten: Eine Gründung eines Zweckverbandes und die kommunale Aufgabenübertragung auf diesen, stellt eine „echte Kompetenzverlagerung“ dar und ist daher vergaberechtsfrei.
Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin