Die Verlängerung der Wartefrist nach § 134 Abs. 2 GWB, oder: Was ist das Wort einer Vergabestelle wert?

Zugleich Anmerkung zum Beschluss des OLG Düsseldorf vom 05.10.2016 – VII-Verg 24/16
Titeldaten
  • Kühn, Matthias
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 6/2017
    S.708-712
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 134 GWB

OLG Düsseldorf 5.10.2016 - VII-Verg 24/16

Abstract
Der Beitrag behandelt die in der Praxis häufige Konstellation, dass ein Bieter nach Zugang des Vorabinformationsschreibens kurz vor Ablauf der Wartefrist erstmals Rügen erhebt und ihm die Vergabestelle mitteilt, dass die Rügen geprüft werden und der Zuschlag auch nach Ablauf der Wartefrist vorerst nicht erteilt werde. Für das OLG Düsseldorf (VII-Verg 24/16) ist ein dennoch erteilter Zuschlag nicht unwirksam, insbesondere, wenn nur der Rügeführer über die Verschiebung des Zuschlagstermins informiert wurde. Der Verfasser kritisiert dies: Die Pflicht der Vergabestelle, sich an ihre Ankündigung zu halten, folge aus dem Transparenzgebot und dem darin enthaltenen Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Es handele sich um eine Änderung am mitgeteilten frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Sinne der §§ 134 Abs. 1, 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB. Der rügende Bieter könne auf diese Änderungsmitteilung vertrauen. Die übrigen Bieter müssten nicht informiert werden. Ein dennoch erteilter Zuschlag könne nicht als unanfechtbar behandelt werden. Bis zur höchstrichterlichen Klärung bleibe den Bietern als sicherster Weg angesichts dieser Rechtsprechung aber nur die Einreichung eines Nachprüfungsantrags. Sinnvoll sei es, wenn die Vergabestelle vorsorglich alle Bieter informiert und zusichert, dass diese Mitteilung für den Auftraggeber bindend ist.
Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München