Titeldaten
- Jaeger, Wolfgang
- NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
-
Heft 1/2018
S.14-18
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Der Verfasser setzt sich kritisch mit der Entscheidung der VK Westfahlen (Beschluss vom 15.0.2107 - VK 1
51/16) zur Bereichsausnahme für die Vergabe von Rettungsdienstleistungen auseinander. In dem
zugrundeliegenden Beschluss wurde die Anwendbarkeit der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB
auf die Vergabe von Aufträgen über qualifizierte Krankentransportleistungen abgelehnt. Der Verfasser
skizziert zunächst die Begründung der Vergabekammer. Diese kam im Wege der Wortlautauslegung des
§ 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB und des Art. 10 h) RL 2014/24/EU zu dem Ergebnis, dass der Begriff Gefahrenabwehr
nur im Kontext der nebenstehenden Begriffe Katastrophenschutz und Zivilschutz zu verstehen sei und ihm
keine losgelöste Bedeutung zukomme. Es müsse daher eine entsprechende Fallkonstellation vorliegen
damit die Ausnahme greife. Dieser Wortlautauslegung tritt der Verfasser entgegen. Sie negiere die
eigenständige Bedeutung des Tatbestandsmerkmals „Gefahrenabwehr“, zudem minimiere sie die Relevanz
der im jeweiligen Relativsatz der beiden Vorschriften aufgeführten (identischen) CPV-Codes. Darüber
hinaus habe die Vergabekammer den Normzweck des Art. 10 h) RL 2014/24/EU bei ihrer Auslegung
außeracht gelassen. Eine Auslegung des Normtextes unter Berücksichtigung aller Facetten und der
dazugehörigen Hinweise im Erwägungsgrund 28 der RL 2014/24/EU sowie unter Beachtung des
Normzwecks müsse zu dem Ergebnis führen, dass die Vorschriften die Träger des Rettungsdienstes bei
der Vergabe von Aufträgen über die Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransports, an
gemeinnützige Organisationen von der Anwendung des Vergaberechts wirksam entbinde. Es sei zu hoffen
dass der EuGH, im Rahmen der Beantwortung der Vorlagefrage des in vorliegenden Fall angerufenen OLG
Düsseldorf ebenfalls zu diesem Auslegungsergebnis komme.
51/16) zur Bereichsausnahme für die Vergabe von Rettungsdienstleistungen auseinander. In dem
zugrundeliegenden Beschluss wurde die Anwendbarkeit der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB
auf die Vergabe von Aufträgen über qualifizierte Krankentransportleistungen abgelehnt. Der Verfasser
skizziert zunächst die Begründung der Vergabekammer. Diese kam im Wege der Wortlautauslegung des
§ 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB und des Art. 10 h) RL 2014/24/EU zu dem Ergebnis, dass der Begriff Gefahrenabwehr
nur im Kontext der nebenstehenden Begriffe Katastrophenschutz und Zivilschutz zu verstehen sei und ihm
keine losgelöste Bedeutung zukomme. Es müsse daher eine entsprechende Fallkonstellation vorliegen
damit die Ausnahme greife. Dieser Wortlautauslegung tritt der Verfasser entgegen. Sie negiere die
eigenständige Bedeutung des Tatbestandsmerkmals „Gefahrenabwehr“, zudem minimiere sie die Relevanz
der im jeweiligen Relativsatz der beiden Vorschriften aufgeführten (identischen) CPV-Codes. Darüber
hinaus habe die Vergabekammer den Normzweck des Art. 10 h) RL 2014/24/EU bei ihrer Auslegung
außeracht gelassen. Eine Auslegung des Normtextes unter Berücksichtigung aller Facetten und der
dazugehörigen Hinweise im Erwägungsgrund 28 der RL 2014/24/EU sowie unter Beachtung des
Normzwecks müsse zu dem Ergebnis führen, dass die Vorschriften die Träger des Rettungsdienstes bei
der Vergabe von Aufträgen über die Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransports, an
gemeinnützige Organisationen von der Anwendung des Vergaberechts wirksam entbinde. Es sei zu hoffen
dass der EuGH, im Rahmen der Beantwortung der Vorlagefrage des in vorliegenden Fall angerufenen OLG
Düsseldorf ebenfalls zu diesem Auslegungsergebnis komme.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin