Die Reform des Vergaberechts und ihre Auswirkungen auf die Erbringung sozialer Dienstleistungen

Titeldaten
  • Fülling, Daniel
  • SRa - Sozialrecht aktuell
  • Heft 6/2017
    S.226-230
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Aufsatz

Abstract
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Auswirkungen der Vergaberechtsreform auf die Erbringung
sozialer Dienstleistungen. Einleitend stellt der Verfasser die wesentlichen Eckpunkte der
Vergaberechtsreform 2016 dar. Anschließend befasst er sich mit der Anwendbarkeit des Vergaberechts im
sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis. Zunächst steht dabei die Situation oberhalb der EU Schwellenwerte
im Fokus. Der Verfasser stellt das neue Sondervergaberegime für soziale und besondere Dienstleistungen
mit den höheren Schwellenwerten vor und weist darauf hin, dass die wesentliche Neuerung nur die
Klarstellung ist, dass – wenn eine Beschaffung ohne jede Selektivität erfolgt – es sich nicht um einen
öffentlichen Auftrag handelt. Ein öffentlicher Auftrag liegt hingegen vor, sofern das Sozialrecht eine
Auswahlentscheidung zulässt, wodurch ein Leistungsträger einem Leistungserbringer ein exklusives Recht
einräumt, z.B. in einem bestimmten Gebiet als einziger Anbieter Leistungen zu erbringen, oder eine
Zusicherung gewisser Leistungskontingente durch konkrete Vereinbarungen abgibt. Die Frage der
Durchführung eines Vergabeverfahrens bei Vorliegen eines öffentlichen Auftrages darf aufgrund des
Vorrangs des Europarechts hierbei nicht von Zweckmäßigkeitserwägungen abhängig gemacht werden. Da
das europäische Vergaberecht aber nicht die Art und Weise berührt, wie die Mitgliedsstaaten ihre Systeme
der sozialen Sicherheit gestalten, kann die Rechtsbeziehung sozialrechtlich so ausgestaltet werden, dass
Leistungen im Bereich der Sozialversicherung anders als durch öffentliche Aufträge ausgestaltet werden
und daher das Erfordernis der Ausschreibung umgehen. Anschließend geht der Verfasser auf die Reform
unterhalb der EU Schwellenwerte ein. Zunächst geht er auf die Rechtswirkung der UVgO ein, sodann
skizziert er die relevanten Neuerungen in der UVgO im Bereich der Vergabeverfahrensarten und de EVergabe.
Dabei geht er auch auf das Sonderregime für besondere und soziale Dienstleistungen ein. In
seinem abschließenden Fazit zeigt er auf, dass das Vergaberecht der Erbringung qualitativ hochwertiger
sozialer Dienstleistungen nicht entgegen steht und darüber hinaus es der deutsche (Sozial-) Gesetzgeber
in der Hand habe, die Erbringung von Leistungen in einer Weise zu organisieren, die ohne die Vergabe
öffentlicher Aufträge auskommt.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin