Keine Gnadenfrist

Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 6/2017
    S.25-27
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Aufsatz

Abstract
Der Artikel setzt sich mit der Frage auseinander, bis zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen das Vergabeverfahren wegen des Verstoßes gegen Informations- und Wartepflichten noch einer Rechtmäßigkeitsprüfung durch ein Nachprüfungsverfahren unterzogen werden kann. Zur Beurteilung dieser Frage legt der Autor zunächst einen fiktiven Sachverhalt zugrunde und greift bei der rechtlichen Bewertung des Grundfalles sowie der hieraus abgeleiteten Fallkonstellationen auf aktuelle Entscheidungen der Rechtsprechung zurück. Anhand der unterschiedlichen Fallvariationen beschreibt der Autor, welche Anforderungen im Einzelfall an die Rüge- und Antragsobliegenheit der Bieter zur ordnungsgemäßen Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zu stellen sind. Abschließend kommt der Verfasser zu dem Ergebnis, dass die meisten Fälle, in denen die Bieter nach Ablauf der Präklusionsfristen ein Nachprüfungsverfahren anstrengen, welches sich auf einen Verstoß gegen die Vorabinformationen stützt, regelmäßig keine Aussicht auf Erfolg haben werden. Grund dafür sei, dass der Ausschluss der Rüge auch in einem solchen Verfahren fortgelte. Allenfalls bei besonders schweren Vergabeverstößen könne die Vergabekammer von Amts wegen einen präkludierten Verstoß aufgreifen. Soweit also der öffentliche Auftraggeber das Informationsschreiben ordnungsgemäß formuliert, zustellt und die Wartefrist einhält, bestehe nicht die Gefahr, dass der Auftrag nachträglich noch angegriffen werden könne.
Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin