Wie können Bieter reagieren, wenn sie im Zuge der Preisaufklärung Fehler in ihrem Angebot erkennen?

Titeldaten
  • Figgen, Markus; Schäffer, Rebecca
  • VergabeFokus
  • Heft 1/2018
    S.24-26
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Aufsatz

Abstract
Zunächst stellen die Verfasser die Rechtslage bei Vorliegen eines Erklärungsirrtums des Bieters dar. Hier könne der Bieter der sich lediglich verschrieben habe, sein Angebot nach § 119 BGB anfechten. Eine Korrektur sei aber nicht mehr möglich. Danach gehen sie auf die Situation des Kalkulationsirrtums ein, bei dem sich der Bieter nicht verschrieben, sondern die Leistungsbeschreibung falsch verstanden oder sich auf eine falsche Einheit bezogen hat. Hier scheide eine Anfechtung aus, die Vergabestelle könne den Bieter an seinem Preis festhalten. Sofern jedoch ein grobes Missverhältnis besteht, könne der Bieter einen Anspruch darauf haben dass die Vergabestelle von einem Zuschlag auf das Angebot absieht.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin