Ausschreibungsfreie Flächenzuweisung für Bodenabfertigungsdienste durch Flughafenbetreiber

Titeldaten
  • Braun, Peter
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 3/2018
    S.139-141
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Aufsatz

Abstract
Die Autoren besprechen die Entscheidung des EuGH vom 13.07.2017 vor dem Hintergrund der novellierten Vergaberichtlinie und die damit einhergehende Frage einer erneuten vergaberechtlichen Einordnung von Bodenabfertigungsdiensten an Flughäfen. Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob die Sektorenkoordinierungsrichtlinie RL 2004/17/EG (SKR) einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine ausschreibungsfreie Zuweisung von Flächen durch einen Flughafenbetreiber an ein Bodenabfertigungsunternehmen zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten ermöglicht. Der Gerichtshof hat eine nationale Regelung für vereinbar mit der SKR gehalten und auch für das deutsche Vergaberecht bzw. Verwaltungsrecht schien die Frage durch eine Entscheidung des BVerwG (NVwZ-RR 2016, 494) geklärt. Nach einer kurzen Darstellung der EuGH-Entscheidung wird die Einordnung des Gerichtshofs erörtert, dass es sich bei der Zuweisung von Flughafenflächen nicht um Dienstleistungsaufträge i.S.d. SKR handele. Mit Hinblick auf die Konzessions-RL 2014/23/EU wird diskutiert, ob es sich bei der Vereinbarung für die Nutzung der Flächen um einen Konzessionsvertrag handeln könnte. Am Ende wird festgehalten, dass die Verträge über Bodenabfertigungsdienste an Flughäfen keine Dienstleistungsaufträge sind und die unionsrechtliche Erforderlichkeit für eine öffentliche Ausschreibung entfällt. Ob es sich dabei um Dienstleistungskonzessionen i.S.d. Konzessionsrichtlinie handele, kann nicht abschließend beantwortet werden. Es besteht nach Auffassung der Autoren eine Normenkollision zwischen der SKR und der RL 96/67/EG, die den Maßstab für die nationalrechtliche Norm bildet. Diese kann aber wegen der vagen Einlassung in den Erwägungsgründen der Konzessionsrichtlinie nicht abschließend aufgelöst werden. Im Gegensatz dazu kommt das BVerwG überzeugend zu dem Ergebnis, dass die RL 96/67/EG einzig maßgeblich sei.
Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin