Zur Rügeobliegenheit bei de-facto-Vergaben

Titeldaten
  • Wolf, Florian; Wolters, Christopher
  • VergabeR - Vergaberecht
  • 2018
    S.106-114
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 160 Abs. 3 Satz 2 GWB

Abstract
Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB. Die Verfasser zeigen auf, dass sie nicht nur für Feststellungsanträge nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB gilt, sondern analog auch in Fällen Anwendung findet, in denen die Unterlassung des drohenden Vertragsschlusses beantragt wird. Die Rügeobliegenheit greift dagegen ein, wenn der Antragsteller am Vergabeverfahren beteiligt wurde oder der Auftraggeber eine freiwillige ex-ante-Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB vorgenommen hat.
Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München