Titeldaten
- Beneke, Ilse
- VergabeR - Vergaberecht
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Heft 2a/2018
S.227-236
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 97 Abs. 3 GWB
Abstract
Ausgehend von der These, dass die Frage, was eigentlich Nachhaltigkeit sei und was dies für den tatsächlichen Beschaffungsvorgang bedeute, im Beschaffungsalltag nicht präsent sei, beleuchtet die Autorin den Begriff der Nachhaltigkeit und stellt die Rahmenbedingungen insbesondere aus politischer Sicht dar. Hierbei erörtert die Autorin verschiedene Nachhaltigkeitsmodelle und -konzepte und setzt sich dabei insbesondere mit dem „Brundtland-Bericht“ auseinander. Zudem befasst sie sich mit den Nachhaltigkeitsstrategien auf internationaler wie auch auf nationaler Ebene und geht dabei besonders auf die Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung aus dem Jahr 2002 und deren Nachfolgestrategien ein. Hieran anschließend setzt sich die Autorin mit § 97 Abs. 3 GWB auseinander. Hierin wurden die Grundlagen nachhaltiger Beschaffung nun auch gesetzlich verankert. Anknüpfend hieran beleuchtet die Autorin die Begriffe Markterkundung und Diskriminierungsverbot und stellt dabei das Spannungsverhältnis zwischen Diskriminierungsverbot und Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers dar, wobei sie hierbei die Ansicht vertritt, dass auch Nachhaltigkeitsaspekte die Wahl eines bestimmten Leistungsgegenstandes rechtfertigen können. Zudem beleuchtet die Autorin die §§ 31, 34 VgV und setzt sich mit möglichen Gütezeichen zur Nachweisführung von umweltbezogenen und sozialen Standards auseinander. Anschließend macht die Autorin auf § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB aufmerksam, wonach ein Bieter wegen Verstoßes gegen umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann. Für die Festlegung von umweltbezogenen Aspekten im Vergabeverfahren weist die Autorin auf § 49 VgV hin und unterstreicht, dass das wirtschaftlichste Angebot gem. § 127 Abs. 1 GWB unter umweltbezogenen und sozialen Aspekten zu ermitteln ist. Schließlich plädiert die Autorin in strategischer Hinsicht für eine frühe Einbeziehung von Bedarfsträgern, Haushältern und Beschaffern und weist auf die praktische Möglichkeit einer entsprechenden Dienstanweisung hin. Hierzu könne auch das Umweltbundesamt Unterstützung anbieten.
Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin