Titeldaten
- Christoph Lamy und ; Jens Vollprecht
- IR - InfrastrukturRecht
-
Heft 2/2018
S.54-57
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 22 EEG, § 16 BImSchG
BGH Urteil vom 23.10.2013 – VIII ZR 262/12, OLG Jena Urteil vom 14.2.2007 – 7 U 905/06
Abstract
Ausgangspunkt des Beitrages ist die Haltung der Bundesnetzagentur, dass Biomasseanlagen, die vor dem
01.01.2017 nach dem BImSchG genehmigt worden sind, an den bevorstehenden Ausschreibungen nicht
teilnehmen können. Frühestens solle dies erst im Jahr 2019 möglich sein. Nach der ersten
Ausschreibungsrunde (01.09.2017) widmen sich die Autoren nun der Frage, wie Anlagenbetreiber
trotzdem rechtssicher an der nächsten Ausschreibungsrunde am 01.09.2018 für Biomasseanlagen
mitbieten können, sei es, um möglichst zügig die Anlage zu refinanzieren oder sei es, um die
genehmigungsrechtliche Errichtungsfrist einzuhalten. Die Autoren stellen zunächst die Voraussetzungen
für das Vorliegen sog. Übergangsanlagen vor, um dann darzustellen, wie diese Eigenschaft überwunden
werden kann. Einen Ansatz hierfür bietet der Zeitpunkt der Genehmigung. Es folgen Überlegungen, wie
durch Neugenehmigung, Änderungsgenehmigung oder Änderungsanzeige – formal betrachtet – eine
Genehmigung nach dem 31.12.2016 zu erreichen ist, und zwar auch dann, wenn diese eigentlich zu diesem
Zeitpunkt bereits erteilt worden war. Besonderes Gewicht wird hierbei auf die Änderungsgenehmigung
gelegt. Zuletzt werden Überlegungen über die Möglichkeit, schlicht Rechtsschutz gegen das
Ausschreibungsergebnis zu ersuchen, angestellt. Im Hinblick auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt
der Gerichtsentscheidung zeichnen die Autoren ein positives Bild dieser Möglichkeit. Im Ergebnis wird
jedoch die Empfehlung ausgesprochen, sich um eine Änderungsgenehmigung zu bemühen.
01.01.2017 nach dem BImSchG genehmigt worden sind, an den bevorstehenden Ausschreibungen nicht
teilnehmen können. Frühestens solle dies erst im Jahr 2019 möglich sein. Nach der ersten
Ausschreibungsrunde (01.09.2017) widmen sich die Autoren nun der Frage, wie Anlagenbetreiber
trotzdem rechtssicher an der nächsten Ausschreibungsrunde am 01.09.2018 für Biomasseanlagen
mitbieten können, sei es, um möglichst zügig die Anlage zu refinanzieren oder sei es, um die
genehmigungsrechtliche Errichtungsfrist einzuhalten. Die Autoren stellen zunächst die Voraussetzungen
für das Vorliegen sog. Übergangsanlagen vor, um dann darzustellen, wie diese Eigenschaft überwunden
werden kann. Einen Ansatz hierfür bietet der Zeitpunkt der Genehmigung. Es folgen Überlegungen, wie
durch Neugenehmigung, Änderungsgenehmigung oder Änderungsanzeige – formal betrachtet – eine
Genehmigung nach dem 31.12.2016 zu erreichen ist, und zwar auch dann, wenn diese eigentlich zu diesem
Zeitpunkt bereits erteilt worden war. Besonderes Gewicht wird hierbei auf die Änderungsgenehmigung
gelegt. Zuletzt werden Überlegungen über die Möglichkeit, schlicht Rechtsschutz gegen das
Ausschreibungsergebnis zu ersuchen, angestellt. Im Hinblick auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt
der Gerichtsentscheidung zeichnen die Autoren ein positives Bild dieser Möglichkeit. Im Ergebnis wird
jedoch die Empfehlung ausgesprochen, sich um eine Änderungsgenehmigung zu bemühen.
Elias Könsgen, kbk Rechtsanwälte, Hannover