Open House als dominantes Vertragsmodell - am Beispiel die Hilfsmittelversorgung

Titeldaten
  • Luthe, Ernst Wilhelm
  • Sgb - Die Sozialgerichtsbarkeit
  • Heft 2/2018
    S.206-212
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

EuGH, Urteil vom 02.06.2016, Rs.C-410/14

Abstract
Der Autor setzt sich ausgehend von der Entscheidung des EuGH vom 02.06.2016 (Az.: Rs. C-410/14) mit den Voraussetzungen der vergaberechtsfreien Open-House-Verfahren der gesetzlichen Krankenkassen auf dem Gebiet der Hilfsmittelversorgung auseinander. Nach Erläuterung der aus Sicht des Autors für das Open-House-Modell sprechenden Sachgründe, erörtert er die sogenannten einfachen Zulassungssysteme, die speziell in Deutschland durch die zweiseitigen Vertragsbeziehungen im Sozialrecht sowie im Dreiecksverhältnis Staat-Bürger-Leistungserbringer bestehen. Mit Blick auf die ältere Spruchpraxis des Bundeskartellamtes und der Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 02.11.2016 (VII-Verg 27/16) und vom 21.12.2016 (VII-Verg 26/16) sowie des Bundessozialgerichtes vom 17.07.2008 (B 3 KR 16/97) erörtert er das Beschaffungsermessen der öffentlichen Hand und das Verhandlungsprinzip. In Abkehr von dem Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages vom 26.06.2017 (WD 9-3000-025/17) und dem Rundschreiben des Bundesversicherungsamtes vom 20.07.2017 (211-5417.1-1077/2010) begründet der Autor anschließend, warum aus seiner Sicht Open-House-Verfahren auch für den Bereich der Hilfsmittelversorgung und nicht nur für Arztmittelrabattverträge zulässig sind. Abschließend zeigt der Autor seine Erwartungen für die Praxis auf und stellt fest, dass sich Open-House-Verfahren trotz zunächst möglicher Vollzugsdefizite durchsetzen werden.
Annett Hartwecker, PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin