Besondere Qualifikation nur bei Bauleistungen mit besonderen Anforderungen?

Titeldaten
  • Lorenz, Marco
  • Vergabe News
  • Heft 6/2018
    S.90-92
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Aufsatz

Abstract
Der neueigefügte § 16d EU Abs. 2 Nr. 2b) VOB/A wird von dem Autor beleuchtet, dabei nimmt er besonders auf ein Urteil der VK Brandenburg vom 23.02.2018 Bezug. Der neue Paragraph erlaube die Organisation, Qualifikation und Erfahrung der mit der Ausführung des Auftrages betrauten Personen als Zuschlagskriterium im Rahmen der Vergabe von Bauleistungen zu berücksichtigen. Die Regelung ähnele dem § 58 Abs. 2 Nr. 2 VgV für den Bereich der Dienstleistungsvergabe. In der Neuregelung sieht der Autor eine Durchbrechung des Grundsatzes von der strikten Trennung von Eignungs- und Wertungskriterien, welcher auf dem Urteil des EuGH vom 24.01.2008 C-532/06 beruhte. Trotzdem solle es sich bei der Neufassung lediglich um eine Ausnahmevorschrift handeln, bei welcher der Einfluss "über das normalerweise stets vorliegende Abhängigkeitsverhältnis von Qualifikation und Erfahrung im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis hinausgeht". Der Auftragsgegenstand müsste das Einfügen einer zweiten qualitativen Bewertungsebene rechtfertigen. Gerade geistig-schöpferische und intellektuelle Leistungen seien dafür prädestiniert. An der Entscheidung des VK Brandenburg übt der Autor umfangreiche Kritik. Insbesondere hätte die VK in ihrer Entscheidung das weite Ermessen der Auftraggeber im Rahmen der Festlegung von Zuschlagskriterien verkannt. Die Eingrenzung auf besonders kreative oder innovative Aufträge würde der gesetzgeberischen Entscheidung nicht genug Rechnung tragen und Arbeiten nach Leistungsverzeichnis mit außergewöhnlichen Randbedingungen vernachlässigen. Im Ergebnis müsse der Auftraggeber im Rahmen seines Ermessens eine konkrete Eigenart des Auftrages für die Zulässigkeit der Ausnahmeregelung begründen.
Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin