Besondere netztechnische Betriebsmittel nach § 11 III EnWG

Noch ein „Kapazitätsmechanismus“ im „Energy-Only-Market“?
Titeldaten
  • Ruttloff, Marc ; Strauch, Markus
  • EnWZ - Die Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft
  • Heft 7/2018
    S.247-254
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 11 EnWG, § 12 EnWG, § 13 EnWG, § 13d EnWG, § 13e EnWG, § 13k EnWG, § 49 EnWG, Netzreserveverordnung, Reservekraftwerksverordnung

Abstract
Ausgangspunkt des Beitrages ist der durch das NEMoG mit Wirkung zum 22.07.2017 in Kraft getretene § 11 Abs. 3 EnWG. Die Autoren beschreiben zunächst die Herausforderungen, die dadurch den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) auferlegt wurden. Hierbei handelt es sich in erster Linie um die dort geregelten „besonderen netztechnischen Betriebsmittel“. Sodann nehmen die Autoren die energiewirtschaftlichen Grundpflichten des § 11 Abs. 1 EnWG in den Blick. Im Rahmen dessen wird insbesondere auf die sog. „(n-1)-Sicherheit“ und Netzengpässe eingegangen. Zudem werden deren Funktion und Maßnahmen zu deren Einhaltung erläutert. Die Autoren gehen dabei auf die Bewältigung von Netzengpässen durch präventiven bzw. kurativen „Redispatch“ ein. Über die üblichen Maßnahmen hinaus werden dabei die in § 11 Abs. 3 EnWG geregelten „besonderen netztechnischen Betriebsmittel“ thematisiert und detailliert historisch eingeordnet. Anschließend gehen die Autoren näher auf die Maßnahmen des § 13 Abs. 1 und 2 EnWG ein und erklären diese auch in technischer Hinsicht. Die Autoren bemängeln, dass keine gesetzliche Definition des Begriffs der „besonderen netztechnischen Betriebsmittel“ existiert. Es handele sich aber um eine eigene Kraftwerkskategorie. Zuletzt beschäftigen sich die Autoren mit den Anforderungen an ein entsprechendes Vergabeverfahren.
Elias Könsgen, kbk Rechtsanwälte, Hannover