Umgang mit nachträglichem Änderungsbedarf an den Vergabeunterlagen

Titeldaten
  • Leinemann, Eva-Dorothee
  • Vergabe News
  • Heft 8/2018
    S.122-124
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Aufsatz

Abstract
Eva-Dorothee Leinemann analysiert die aktuelle Rechtslage zur nachträglichen Änderung der Vergabeunterlagen. Änderungen vor Ende der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist bewertet sie regelmäßig als unproblematisch, wohingegen nach Ablauf der Frist immer der Wettbewerbsgrundsatz tangiert würde. Alle Änderungen fänden ihre Grenze im Charakter des Beschaffungsgegenstandes. Dies gilt auch im Verhandlungsverfahren, in welchem Änderungen immanent seien. Berichtigungen der Bekanntmachung führen in vielen Fällen zu Verlängerungen der Fristen. Unabhängig davon ob eine Rückversetzung selbst- oder fremdbestimmt ist, sei sie als milderes Mittel der Aufhebung vorzuziehen. Die Rückversetzung setze voraus, dass keine Pflicht zur Aufhebung besteht, die Rechtfertigung vorliegt und keine wesentliche Änderung des Beschaffungsgegenstandes beabsichtigt sei. Die Aufhebung solle die Ausnahme bleiben. Die Heilung von Vergabefehlern sei hingegen oftmals lediglich auf den einzelnen Bieter bezogen.
Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin