Personalbezogene Zuschlagskriterien sind bei Standardleistungen unzulässig
Titeldaten
- Noch, Rainer
- Vergabe Navigator
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Heft 4/2018
S.33-35
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Aufsatz
Abstract
Der Autor analysiert die Entscheidung der VK Brandenburg VK 1/18 vom 23.02.2018 vor dem Hintergrund der Neuregelung des § 52 II Nr. 2 VgV. Nach dieser Regelung könne die Qualifikation von Mitarbeitern als Zuschlagskriterium dann berücksichtigt werden, wenn sie erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann. Die strikte Trennung von Eignungs- und Leistungskriterien sei durch diese gesetzliche Neufassung aufgelockert worden. Dies stünde insbesondere im Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung des EuGH, der eine Berücksichtigung eines „Mehr an Eignung“ nicht mehr grundsätzlich ausschließe. Nach VK Brandenburg würden herkömmliche landschaftsgärtnerische Leistungen wie Erd- und Pflasterarbeiten, welche von jedem einschlägig ausgebildeten Mitarbeiter durchgeführt werden können, allerdings nicht in den Anwendungsbereich der Neuregelung fallen. Die Entscheidung der VK Brandenburg zeige die Unklarheiten bezüglich des Umfanges der Berücksichtigungsfähigkeit auf und zeige auf, dass die Neuregelung nur unter speziellen Bedingungen anwendbar ist. Sie stelle eben eine Ausnahmeregelung dar.
Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin