Voraussetzungen für die Bildung einer „Gruppe von Behörden“ im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007

Titeldaten
  • Lenz, Christofer ; Jürschik, Corina
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 9/2018
    S.519-522
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Aufsatz

Abstract
Die Autoren beschäftigen sich mit der Entscheidung der VK Westfalen vom 19.06.2018 – VK 1-10/18. Darin stellt die Vergabekammer die formale Anforderung der Existenz einer „Rechtspersönlichkeit“ für eine „Gruppe von Behörden“ im Sinne des Art. 2 b) VO (EG) Nr. 1370/2007 (Verordnung über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße) auf. Nach Ansicht der Autoren ist die Forderung einer Rechtspersönlichkeit grundlegend falsch. Die europäische Vorschrift habe den Gruppenbegriff nämlich bewusst weit gefasst und setze gerade keine formalen Anforderungen oder eine Rechtspersönlichkeit der Gruppe voraus. Dabei berufen sich die Autoren auch auf Entscheidungen anderer Vergabekammern sowie des OLG Düsseldorf, welche jeweils keine förmlichen Anforderungen an eine „Gruppe von Behörden“ gestellt hätten. Es liege insgesamt betrachtet die Vermutung nahe, dass die „europarechtsblinde“ Vergabekammer diese Voraussetzung lediglich versehentlich aufgestellt habe. Zuzustimmen sei der Vergabekammer jedoch insoweit, als dass eine Gruppe von Behörden keine öffentlichen Dienstleistungsaufträge vergeben könne, wenn es an der Zuständigkeit fehle. Dies sei bei einem – als Gruppe zuständiger Behörden agierenden – Zweckverband dann der Fall, wenn nach der getroffenen Ausgestaltung die eigentliche Betrauung Sache der einzelnen Zweckverbandsmitglieder bleibe.
Virginia Meyer, PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin