Optionen in Vergabeunterlagen – § 1 Abs. 4 VOB/B schützt vor Neuausschreibungspflicht!

Titeldaten
  • Lorenz, Marco
  • Vergabe News
  • Heft 10/2018
    S.154-158
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Aufsatz

Abstract
In seinem Beitrag legt der Autor zunächst die Voraussetzungen für die Ausschreibungspflicht bei einer wesentlichen Auftragsänderung dar. Er führt aus, dass die erneute Ausschreibungspflicht einen erheblichen Unsicherheitsfaktor für Auftraggeber und -nehmer darstelle. Sodann werden die Anforderungen an die Ausgestaltung von Optionen untersucht, die die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ermöglichen. Nicht ausreichend seien allgemein gehaltene Anpassungsklauseln, die die Umstände der Vertragsanpassung nicht definieren und mögliche Änderungen nicht nach Art und Umfang beschreiben. So erfülle eine Klausel, die dem Auftraggeber das Recht einräumt, geänderte oder zusätzliche Leistungen anzuordnen, die erforderlich oder zweckmäßig sind, um das vertragsgegenständliche Bauvorhaben abzuschließen, nicht diese Anforderungen. Das Tatbestandsmerkmal der Zweckmäßigkeit ermögliche nämlich eine Änderung des Gesamtcharakters des Auftrags. Auch die Änderungsanordnung zum Bauentwurf in § 1 Abs. 3 VOB/B genüge nicht den Anforderungen an die Ausgestaltung einer Option. Sie sei nicht beschränkt und enthalte keine eindeutige Formulierung zu Art, Umfang und Voraussetzungen der Option. Anders verhalte es sich mit dem Anordnungsrecht des Auftraggebers in § 1 Abs. 4 VOB/B. Dieses ermöglicht die Anordnung zusätzlicher Leistungen, die für die Ausführung der vertraglichen Leistungen erforderlich werden. Diese Klausel erfülle die Anforderungen an die Ausgestaltung von Optionen. Der Umfang der Anordnungsbefugnis sei nämlich begrenzt und könne nur für Leistungen ausgeübt werden, die zur Erreichung des den ursprünglichen Beschaffungsgenstand bildenden Erfolgs erforderlich seien.
Filip Lewandowski, Richter (Verwaltungsgericht), Frankfurt (Oder)