Keine Addition von Losen bei „einfachen Planungen“: VK Nordbayern verneint Gleichartigkeit

Titeldaten
  • Portz, Norbert
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 5/2018
    S.506-508
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Aufsatz

Abstract
Anhand einer Entscheidung der VK Nordbayern (Beschluss vom 09.05.2018 – RMF-SG21-3194-3-10) geht der Verfasser der Frage nach, wann die verschiedenen Planungsleistungen wie die Objektplanung, die Tragwerksplanung, die technische Ausrüstung und ggf. andere Fachplanungen nach § 3 Abs. 7 VgV zu addieren sind oder nicht. Die VK hatte in dem zugrundeliegenden Verfahren entschieden, dass ein Gebäude mit durchschnittlicher Komplexität, wie zum Beispiel ein kommunaler Kindergarten, standardmäßig eine Integration der verschiedenen Planungsleistungen erfordere, dies allein aber nicht dazu führe, dass von „gleichartigen Leistungen“, wie sie nach § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV erforderlich sind, auszugehen sei. Der Verfasser zeigt auf, dass diese Entscheidung nur keinen Widerspruch zur Entscheidung des OLG München vom 13.03.2017 – Verg15/16 darstelle. Er weist jedoch darauf hin, dass die EU-Kommission trotz Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens in der Sache „Stadt Elze“ (Vertragsverletzung Nr. 2015/4228) aufgezeigt hat, dass die Auftragswerte für die Objektplanung und die verschiedenen Fachplanungen bei Vorliegen einer „inneren Kohärenz“ und einer „funktionalen Einheit“ grundsätzlich zu addieren seien. Somit sei die Frage einer Addition oder Nichtaddition verschiedener Planungsleistungen in jedem konkreten Einzelfall für sich zu bewerten
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin