Hinweise zur Zurückversetzung des Vergabeverfahrens
Titeldaten
- Hattig, Oliver; Oest, Tobias
- Vergabe Navigator
-
Heft 6/2018
S.7-10
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Einleitend zeigen die Verfasser auf, wann eine Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in Betracht kommt. Der dahinterstehende Grundgedanke sei, dass ein öffentlicher Auftraggeber aus Gründen der Vertragsautonomie nicht verpflichtet werden kann, einen Auftrag auf der Grundlage einer Ausschreibung zu erteilen, die er als fehlerhaft erkannt hat. Die Zurückversetzung des Vergabeverfahrens richte sich nach den Regelungen über die Aufhebung eines Vergabeverfahrens. Daher sei auch die entsprechende Rechtsprechung zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit heranzuziehen. Dementsprechend differenzieren die Verfasser zwischen der rechtmäßigen und der rechtswidrigen Zurückversetzung. Ein Nichtvorliegen der normierten Aufhebungsgründe führe allerdings auch nur auf das negative Interesse gerichteten Schadensersatzansprüchen der Bieter. Bei einer Zurückversetzung sei, aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beachten, dass ggf. auch nur eine teilweise Zurückversetzung des Vergabeverfahrens – etwa zur Korrektur einzelner Positionen des Leistungsverzeichnisses – in Betracht komme. Abschließend stellen die Verfasser ausgehend von der Entscheidung des OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2015 – VII-Verg 29/14) die erforderlichen Verfahrensschritte dar.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin