Spekulative Angebote und ihre Folgen
Titeldaten
- Noch, Rainer
- Vergabe Navigator
-
Heft 1/2019
S.29-31
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
In seinem Aufsatz stellt der Verfasser drei neuere Entscheidungen der vergaberechtlichen
Nachprüfungsinstanzen vor, die den öffentlichen Auftraggeber davor schützen, Angebote, die trotz
formaler Korrektheit faktisch unwirtschaftlich sind, bezuschlagen zu müssen. So hat der BGH mit Urteil
vom 19.06.2018 (X ZR 100/16) entschieden, dass ein Bieter seine Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB, verletzt,
wenn er für eine Position, bei der in der Ausführung nicht unerhebliche Mehrmengen anfallen können,
einen Preis ansetzt, der so überhöhte Nachforderungen nach sich ziehen kann, dass aus Sicht eines
verständigen Teilnehmers am Vergabeverfahren das Ziel verfehlt werde, im Wettbewerb das günstigste
Angebot hervorzubringen. Dem zu einem verantwortungsvollen Einsatz der Haushaltsmittel verpflichteten
Auftraggeber könne nicht zugemutet werden, sich auf ein derartiges Angebot einzulassen. Ähnlich das
OLG Stuttgart (Urteil v. 27.02.2018 – 10 U 98/17) – es lässt den Ausschluss eines Bieters zu, der versucht,
sich eine Anschubfinanzierung zu sichern, indem er Baustellengemeinkosten in die Position der
Baustelleneinrichtung einpreist. Ferner billigt die Vergabekammer des Bundes eine Zurückversetzung des
Vergabeverfahrens, bei dem mehrere Bieter versucht hatten, das durch die Auftraggeberin vorgesehene
Rabattstaffelsystem zu unterlaufen (VK Bund, Beschluss vom 26.06.2018 – VK 2-46/18).
Nachprüfungsinstanzen vor, die den öffentlichen Auftraggeber davor schützen, Angebote, die trotz
formaler Korrektheit faktisch unwirtschaftlich sind, bezuschlagen zu müssen. So hat der BGH mit Urteil
vom 19.06.2018 (X ZR 100/16) entschieden, dass ein Bieter seine Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB, verletzt,
wenn er für eine Position, bei der in der Ausführung nicht unerhebliche Mehrmengen anfallen können,
einen Preis ansetzt, der so überhöhte Nachforderungen nach sich ziehen kann, dass aus Sicht eines
verständigen Teilnehmers am Vergabeverfahren das Ziel verfehlt werde, im Wettbewerb das günstigste
Angebot hervorzubringen. Dem zu einem verantwortungsvollen Einsatz der Haushaltsmittel verpflichteten
Auftraggeber könne nicht zugemutet werden, sich auf ein derartiges Angebot einzulassen. Ähnlich das
OLG Stuttgart (Urteil v. 27.02.2018 – 10 U 98/17) – es lässt den Ausschluss eines Bieters zu, der versucht,
sich eine Anschubfinanzierung zu sichern, indem er Baustellengemeinkosten in die Position der
Baustelleneinrichtung einpreist. Ferner billigt die Vergabekammer des Bundes eine Zurückversetzung des
Vergabeverfahrens, bei dem mehrere Bieter versucht hatten, das durch die Auftraggeberin vorgesehene
Rabattstaffelsystem zu unterlaufen (VK Bund, Beschluss vom 26.06.2018 – VK 2-46/18).
Silke Renner, AOK-Bundesverband, Berlin