Gestaltungsspielräume und rechtliche Anforderungen an Frequenzzuteilungen

Titeldaten
  • Schütz, Raimund ; Schreiber, Kristina
  • MMR - MultiMedia und Recht
  • Heft 1/2019
    S.19-24
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 2 TKG, § 18 TKG, § 21 TKG, § 55 TKG, § 60 TKG, § 61 TKG, §§ 78 ff. TKG, § 37 VwVfG, Art. 6, 8 RL 2002/20/EG i.d.F. der RL 2009/140/EG

BVerwG, U. v. 22.6.2011 – 6 C 40/10, EuG, U. v. 26.11.2015 – T-462/13

Abstract
Die Autoren beleuchten in ihrem Beitrag die Bedingungen für die geplante Vergabe der 5GMobilfunkfrequenzen.
Zunächst wird dargestellt, welche Anforderungen die BNetzA für eine umfassende
Flächenabdeckung vorsieht und welche Parameter hierfür genannt werden. Die Autoren kritisieren
insofern, dass bei der vorgesehenen Versorgungsauflage die Bedürfnisse von Unternehmen unter anderem
mit dem Parameter „erreichte Haushalte“ nicht hinreichend abgedeckt würden. Die entsprechende Auflage
sei schon nicht geeignet, das ausgegebene Ziel zu erreichen und damit nicht verhältnismäßig.
Anschließend machen die Autoren Vorschläge, wie eine verhältnismäßige Versorgungsauflage aussehen
könnte. Daraufhin werden die von der BNetzA geplanten Frequenzen für lokale und regionale 5GAnwendungen
durch Einzelzuteilung (3,7-3,8 GHz, 26 GHz) thematisiert, die ohne förmliches
Vergabeverfahren vergeben werden sollen. Welche Unternehmen für diese auf 10 Jahre befristeten
Frequenzen antragsberechtigt sind und wie dies rechtlich zu beurteilen ist, wird dann genauer dargestellt.
Kritik äußern die Autoren an dem Vorrang bundesweiter Zuteilungen zur Vermeidung von Störungen
zwischen Frequenzen oberhalb von 3,7 GHZ. Dies schränke die Marktchancen regionaler und lokaler
Netzbetreiber deutlich ein. Abschließend wird die Auflage der Frequenzüberlassung in Augenschein
genommen. Bemängelt wird das Fehlen einer Auflage für regionales Roaming.
Elias Könsgen, kbk Rechtsanwälte, Hannover