Zur strittigen Frage der Einbindung von Beratern in die Angebotseröffnung
Titeldaten
- Dageförde, Angela ; Otto, Patrick Christian
- Vergabe Navigator
-
Heft 4/2019
S.11-14
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 55 Abs. 2 VgV
VK Südbayern vom 2.1.2018 (Z3-3-3194-1-47-08/17), VK Niedersachsen vom 8.5.2018 (VgK-10/2018)
Abstract
Ob sog. „Beschaffungsdienstleister", also Unternehmen die die öffentliche Hand bei Vergabeverfahren
unterstützen, auch die Angebotsöffnung vornehmen dürfen, ist zum Thema zweier Entscheidungen der
Vergabekammern geworden (VK Südbayern vom 02.01.2018; Z3-3-3194-1-47-08/17 und VK
Niedersachsen vom 08.05.2018; VgK-10/2018). Während die VK Südbayern § 55 Abs. 2 VgV so auslegt,
dass zwei unmittelbar bei der öffentlichen Hand beschäftigte Personen die Angebotsöffnung vornehmen
müssen, sieht die VK Niedersachsen nur dann einen Hinderungsgrund für die Übertragung der Aufgabe
auf einen Dienstleister, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Zusammenarbeit zwischen Dienstleister und
Bieter bestehe. Die Verfasser hingegen sind der Ansicht, dass eine Übertragung stets möglich ist.
unterstützen, auch die Angebotsöffnung vornehmen dürfen, ist zum Thema zweier Entscheidungen der
Vergabekammern geworden (VK Südbayern vom 02.01.2018; Z3-3-3194-1-47-08/17 und VK
Niedersachsen vom 08.05.2018; VgK-10/2018). Während die VK Südbayern § 55 Abs. 2 VgV so auslegt,
dass zwei unmittelbar bei der öffentlichen Hand beschäftigte Personen die Angebotsöffnung vornehmen
müssen, sieht die VK Niedersachsen nur dann einen Hinderungsgrund für die Übertragung der Aufgabe
auf einen Dienstleister, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Zusammenarbeit zwischen Dienstleister und
Bieter bestehe. Die Verfasser hingegen sind der Ansicht, dass eine Übertragung stets möglich ist.
Karsten Voigt, Rechtsanwalt, Hamburg