Bei unklaren oder widersprüchlichen Vergabeunterlagen kein Ausschluss!

Anm. zu VK Bund, Beschl. v. 30.10.2017, VK 2-120/17
Titeldaten
  • Schäffer, Rebecca
  • VergabeFokus
  • Heft 1/2019
    S.7-10
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

VK Bund, Beschl. v. 30.10.2017, VK 2-120/17

Abstract
Die Autorin stellt die Entscheidung der VK Bund vom 30.10.2017 vor. Im zugrunde liegenden Fall war ein Bieter erfolgreich gegen seinen Ausschluss im Vergabeverfahren vorgegangen, weil aus den Vergabeunterlagen nicht klar hervorging, ob es sich bei einer Anforderung an ein einzureichendes Muster um ein Ausschlusskriterium handelte oder nicht. Die Vergabeunterlagen waren insoweit widersprüchlich. Die Autorin weist darauf hin, dass Zweifel über den Grad der Verbindlichkeit einer Anforderung immer zulasten des Auftraggebers gehen. Auch wenn der im Vergaberecht herrschende Formalismus dem Praktiker nicht immer einleuchte, müsse jede Beschaffungsvereinbarung transparent und eindeutig in der Leistungsbeschreibung benannt werden. Bei fehlender Eindeutigkeit dürfe eine Abweichung weder als Ausschlussgrund noch als Wertungsmaßstab berücksichtigt werden.
Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover