Titeldaten
- Burgi, Martin
- VergabeR - Vergaberecht
-
Heft 2a/2019
S.253-260
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 6 Abs. 1 VgV, § 55 Abs. 2 VgV, Art. 2 Abs. 1 Nr. 15 und 17 RL 2014/24/EU
VK Südbayern, Beschl. v. 02.03.2018 - Z3-3-3194-1-47-08/17
Abstract
Der Autor beleuchtet in dem Beitrag vornehmlich den Rechtsrahmen für die Einbeziehung von
Dienstleistern in privater Rechtsform zur Durchführung von Nebenbeschaffungstätigkeiten. Die
Erscheinungsformen, der typische Leistungsumfang, die Gründe für die Einbeziehung und die Bedeutung
von Beschaffungsdienstleistern werden dargestellt. Der Autor qualifiziert die in Vergabeverfahren
einbezogenen Beschaffungsdienstleister als Verwaltungshelfer und zeigt den allgemeinen Rechtsrahmen
und die Bedeutung des Grundsatzes der Selbstorganschaft auf. Hinsichtlich der Statthaftigkeit der
Einbeziehung wird zwischen verwaltungstechnischen Tätigkeiten und Entscheidungen differenziert.
Während bei Ersteren die Gefahr einer Missachtung des Grundsatzes der Selbstorganschaft nicht bestehe,
sei bei Letzteren insbesondere eine nachvollziehende Prüfung und Befassung des Auftraggebers zu
gewährleisten. Im Hinblick auf das Privatisierungsfolgenrecht treffe den Auftraggeber im Übrigen eine
Gewährleistungsverantwortung auch für die privatisierten Teile.
Dienstleistern in privater Rechtsform zur Durchführung von Nebenbeschaffungstätigkeiten. Die
Erscheinungsformen, der typische Leistungsumfang, die Gründe für die Einbeziehung und die Bedeutung
von Beschaffungsdienstleistern werden dargestellt. Der Autor qualifiziert die in Vergabeverfahren
einbezogenen Beschaffungsdienstleister als Verwaltungshelfer und zeigt den allgemeinen Rechtsrahmen
und die Bedeutung des Grundsatzes der Selbstorganschaft auf. Hinsichtlich der Statthaftigkeit der
Einbeziehung wird zwischen verwaltungstechnischen Tätigkeiten und Entscheidungen differenziert.
Während bei Ersteren die Gefahr einer Missachtung des Grundsatzes der Selbstorganschaft nicht bestehe,
sei bei Letzteren insbesondere eine nachvollziehende Prüfung und Befassung des Auftraggebers zu
gewährleisten. Im Hinblick auf das Privatisierungsfolgenrecht treffe den Auftraggeber im Übrigen eine
Gewährleistungsverantwortung auch für die privatisierten Teile.
Dr. Jan Helge Mey, LL.M. (McGill), BHO Legal, Köln