Die Urkalkulation in Zeiten tatsächlich erforderlicher Kosten

Titeldaten
  • Sindermann, Thomas
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 5/2019
    S.284-289
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 650c BGB

Abstract
Der Beitrag erläutert die Ermittlungswege und Berechnungsweisen der Vergütungsanpassung nach dem
neuen § 650c BGB bei Anordnungen des Auftraggebers. Die Ermittlung nach den tatsächlichen Kosten
(§ 650c Abs. 1 BGB) sei wegen des hohen Dokumentationsaufwandes nur bei kleineren Baumaßnahmen
oder gut abgrenzbaren Einzelleistungen sinnvoll. Bei größeren und komplexen Baumaßnahmen müsse
nach § 650c Abs. 2 BGB vorgegangen werden. Dafür müsse der Auftragnehmer vor bzw. bei Vertragsschluss
eine Urkalkulation hinterlegen, die der Auftraggeber überprüfen könne. Eine „vereinbarungsgemäß
hinterlegte Urkalkulation" i.S.d. § 650c BGB setze voraus, dass die Urkalkulation strukturell für die
Fortschreibung geeignet und inhaltlich stimmig ist. Das könne der Auftraggeber vorab und
projektbezogen vollständig überprüfen und auf diese Weise (mit einem gewissen Aufwand) das
Nachtragsrisiko begrenzen. Er könne sich auch darauf beschränken, lediglich die strukturelle Eignung der
Urkalkulation zu überprüfen und sich die inhaltliche Eignungsprüfung für den späteren Nachtragsfall
vorbehalten.
Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München