Titeldaten
- Leinemann, Eva-Dorothee; Buslowicz, Philipp
- Vergabe News
-
Heft 5/2019
S.78-81
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit den Ausnahmetatbeständen von der Pflicht zur elektronischen Bereitstellung
der Vergabeunterlagen in der e-Vergabe-Lösung. Zunächst arbeiten die Verfasser die gesetzlich
normierten Ausnahmetatbestände – Inkompatibilität und zu technischen Gründen, die einer
elektronischen Abgaben entgegenstehen – heraus. Anschließend gehen sie auf die Frage des Zeitpunkts
für die Bereitstellung der Vergabeunterlagen in zweistufigen Vergabeverfahren ein. Zunächst stellen sie
die Rechtsprechung hierzu dar, die im Fall des Verhandlungsverfahren eine Bereitstellung der
Vergabeunterlagen zum Zeitpunkt der Bekanntmachung fordert (OLG München, Beschluss vom
13.03.2017 — Verg 15/16) und im Fall des nichtöffentlichen Vergabeverfahrens es als ausreichend ansieht,
wenn nur die Unterlagen, die auch schon vorliegen, veröffentlicht werden (OLG Düsseldorf, Beschluss
17.10.2018 - Verg 26/18). Die Verfasser weisen dabei auf die unterschiedlichen Begründungsansätze hin,
die im Ergebnis keine zweifelsfreie Richtung der Rechtsprechung erkennen lassen. Die herrschende
Meinung im Schrifttum differenziere hingegen nicht zwischen ein- oder zweistufigen Verfahren, die
Vergabeunterlagen müssten vollständig zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bereitgestellt werden.
Sodann gehen sie auf Ausnahmen im laufenden Vergabeverfahren ein. Hier sehen die Verfasser im Bereich
des Verhandlungsverfahrens Raum dafür, geänderte Vergabeunterlagen im laufenden Verfahren auch per
E-Mail zu übermitteln. Abschließend gehen sie auf die Ausnahmetatbestände für die Angebotsabgabe ein.
Hierbei weisen sie darauf hin, dass das Schriftformerfordernis des § 7 HOAI für Honorarvereinbarung keine
Abweichung von der elektronischen Angebotsabgabe rechtfertige. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass im
Oberschwellenbereich eine geringe Flexibilität bestehe. Im Unterschwellenbereich biete die VOB/A eine
gewisse Flexibilität.
der Vergabeunterlagen in der e-Vergabe-Lösung. Zunächst arbeiten die Verfasser die gesetzlich
normierten Ausnahmetatbestände – Inkompatibilität und zu technischen Gründen, die einer
elektronischen Abgaben entgegenstehen – heraus. Anschließend gehen sie auf die Frage des Zeitpunkts
für die Bereitstellung der Vergabeunterlagen in zweistufigen Vergabeverfahren ein. Zunächst stellen sie
die Rechtsprechung hierzu dar, die im Fall des Verhandlungsverfahren eine Bereitstellung der
Vergabeunterlagen zum Zeitpunkt der Bekanntmachung fordert (OLG München, Beschluss vom
13.03.2017 — Verg 15/16) und im Fall des nichtöffentlichen Vergabeverfahrens es als ausreichend ansieht,
wenn nur die Unterlagen, die auch schon vorliegen, veröffentlicht werden (OLG Düsseldorf, Beschluss
17.10.2018 - Verg 26/18). Die Verfasser weisen dabei auf die unterschiedlichen Begründungsansätze hin,
die im Ergebnis keine zweifelsfreie Richtung der Rechtsprechung erkennen lassen. Die herrschende
Meinung im Schrifttum differenziere hingegen nicht zwischen ein- oder zweistufigen Verfahren, die
Vergabeunterlagen müssten vollständig zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bereitgestellt werden.
Sodann gehen sie auf Ausnahmen im laufenden Vergabeverfahren ein. Hier sehen die Verfasser im Bereich
des Verhandlungsverfahrens Raum dafür, geänderte Vergabeunterlagen im laufenden Verfahren auch per
E-Mail zu übermitteln. Abschließend gehen sie auf die Ausnahmetatbestände für die Angebotsabgabe ein.
Hierbei weisen sie darauf hin, dass das Schriftformerfordernis des § 7 HOAI für Honorarvereinbarung keine
Abweichung von der elektronischen Angebotsabgabe rechtfertige. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass im
Oberschwellenbereich eine geringe Flexibilität bestehe. Im Unterschwellenbereich biete die VOB/A eine
gewisse Flexibilität.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin