Vergaberechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Durchsetzung und Kontrolle nachhaltiger Leistungsvorgaben

Titeldaten
  • Gyulai-Schmidt, Andrea
  • 2019
    S.319-336
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

RL 2014/23/ EU; RL 2014/24/EU; RL 2014/25/EU; RL 2004/17/EG; §§ 97, 127, 128, 129 GWB; § 132 ungVergG; § 110 BVergG 2018

Abstract
Der Aufsatz zeigt zunächst auf, dass Nachhaltigkeit eine strategische Zielsetzung des Vergaberechts darstellt. Anhand von ungarischen und österreichischen Beispielen wird dargelegt, inwiefern die Ausführungsphase im Hinblick auf das Stellen von Nachhaltigkeitsanforderungen an Bedeutung gewinnt. Die Autorin grenzt die allgemeinen und besonderen Ausführungsbedingungen voneinander ab. Dabei geht sie im Rahmen der sozialen Bedingungen gem. § 128 Abs. 1 GWB auf die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen und die Tarif- und Mindestlohnvorschriften ein. Daneben ordnet sie „Scientology-Erklärungen“ rechtlich ein.
Im Weiteren werden die besonderen Bedingungen für die Auftragsausführung gem. § 128 Abs. 2 GWB in Bezug auf Lieferaufträge sowie die gemeinsamen Charakteristika der Bau- und Dienstleistungsaufträge und Konzessionen besprochen. Die Autorin geht auf Einzelheiten bei den Dienstleistungsaufträgen sowie auf sozial- und beschäftigungspolitische Aspekte ein. Darüber hinaus wird aufgezeigt, wie die Förderung mittelständischer Interessen mit dem Aufstellen von Nachhaltigkeitsanforderungen gleichlaufen kann. Letztlich stellt der Artikel die Instrumente für Vertragsmanagement, Monitoring und Kontrolle vor.
Es wird geschlussfolgert, dass für eine gelungene Einbeziehung der Nachhaltigkeitsaspekte in das Vergabeverfahren die gesetzlichen und vertraglichen Aspekte der Nachhaltigkeit möglichst auch bei der Vertragsausführung einbezogen und durchgesetzt werden müssen. Dafür bedarf es eines effizienten Kontrollmechanismus. Öffentliche Auftraggeber sollten sich beim Einbezug von Nachhaltigkeitsaspekten nicht von den besonderen Schwierigkeiten insbesondere mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit der Vergabe abschrecken lassen und die Möglichkeiten nutzen, eine nachhaltige Beschaffung im Allgemeininteresse voranzutreiben.
Eric Schneider, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin