VgV – Abschnitt 6 – die Vergabe öffentlicher Aufträge, Vergabe von Architekten- und

Kommentar
Titeldaten
  • Voppel, Reinhard; Osenbrück, Wolf; Voppel, Reinhard
  • C.H. Beck
    München, 2018
    S.XVI, 956
  • ISBN 978-3-406-69634-3
Zusätzliche Informationen:
Kommentar

Abstract
Die 4. Auflage 2018 ersetzt – unter neuem Titel – die 3. Auflage dieses Kommentars zur Vergabeordnung
für freiberufliche Leistungen (VOF) (s. Monatsinfo 06/12, S. 231), nachdem die VOF ebenso wie die VOL/A
im Zuge der Rechtsreform des Vergaberechts 2016 in der neugefassten erweiterten VgV aufgegangen ist.
Wie bisher macht die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen des Abschnitts 6 neben den
Allgemeinen und den anderen Besonderen Regelungen der VgV mit knapp 200 von 1.000 Druckseiten nur
ein Fünftel des Kommentars aus. Die Abdrucke und Kommentierungen der besonderen Vorschriften der
VgV für die Vergabe sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen, für die Beschaffung
energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen und die Beschaffung von Straßenfahrzeugen
(Abschnitte 3 und 4) wurden nicht in die Neuauflage aufgenommen, da sie für Architekten- und
Ingenieurleistungen ohne Bedeutung sind. Der Kommentar beginnt mit einer Einführung in das deutsche
und europäische Beschaffungswesen und Vergaberecht, speziell für Architekten- und Ingenieurleistungen.
Daran schließen sich in den Abschnitten 1 und 2 die Abhandlung und Erläuterung der Allgemeinen
Bestimmungen und kommunikativen Regelungen sowie der verschiedenen Vergabearten und -verfahren
nach Maßgabe der VgV an, deren Ablauf von der Vorbereitung der Vergabe und der Durchführung bis
zum Zuschlag und den Informationspflichten geschildert werden. Die folgenden Abschnitte 5, 6 und 7
enthalten die besonderen Vorschriften für Planungswettbewerbe und – wie schon genannt – für die
Vergaben von Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen. Neben
den Informationspflichten nach §§ 134, 135 GWB sei hier noch auf die Erläuterungen zum
Nachprüfungsverfahren nach §§ 102 ff. GWB hingewiesen, mit denen der Kommentar abschließt.