Wenn die öffentliche Hand bauen lässt – Grundstücksverkäufe und Bauverpflichtungen

Titeldaten
  • Jentzsch, Laura; Kirch, Thomas
  • Vergabe News
  • Heft 6/2019
    S.94-96
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Abstract
Die Veräußerung eines Grundstücks durch die öffentliche Hand fällt grundsätzlich nicht unter den kartellvergaberechtlichen Auftragsbegriff des § 103 GWB. Wenn allerdings der Erwerb mit einer besonderen Bauverpflichtung zusammenfällt, die öffentliche Hand damit entscheidenden Einfluss auf die Art und Planung der Bauleistung nimmt und dies ihr auch wirtschaftlich unmittelbar zugute kommt, ist eine andere Beurteilung vorzunehmen. Dafür ist erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber einen tatsächlichen Einfluss auf das Projekt nehme. Dies sei insbesondere der Fall bei Maßnahmen, die die Bauleistung definieren oder zumindest einen entscheidenden Einfluss auf die Konzeption haben. Damit sei das Vergaberecht dann anzuwenden, wenn der Auftraggeber konkret auftragsbezogene Maßnahmen ergreife. Bei städtebaulichen Regelungszuständigkeiten (z.B. Festsetzungen im Bebauungsplan) sei dies nicht der Fall, denn es handele sich dabei lediglich um abstrakte Festlegungen des Bauplanungsrechts. Grenzen finde dieser Grundsatz, wenn im Bebauungsplan nicht lediglich „Gemeinbedarf“, sondern ein konkretes Vorhaben (z.B. Museum) festgesetzt werde, denn dadurch nehme der Auftraggeber bereits entscheidenden Einfluss auf das Bauvorhaben. Das unmittelbare wirtschaftliche Interesse iSd § 103 GWB liege vor, wenn der Auftraggeber Eigentümer des Bauwerks werde, wenn er einen Rechtstitel erlange, der ihm die Verfügbarkeit des Bauwerkes sicherstellen soll, oder wenn er wirtschaftliche Vorteile ziehe, die über das Übliche hinausgingen (z.B. symbolischer Kaufpreis).
Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin