Vorsorglich aussortiert

Ausschluss von Interessenten auch schon vor Angebotsabgabe möglich
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 3/2019
    S.29-31
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Aufsatz

Abstract
Anhand eines Beschlusses der Vergabekammer Südbayern vom 08.08.2018 (Z3-3-3194-1-21-06/18) widmet sich der Autor in seinem Beitrag der Rügeobliegenheit aus § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beim Ausschluss eines Unternehmens vor Angebotsabgabe. Ein Unternehmen wurde nach Bekanntmachung, jedoch vor Abgabe eines Angebots, über den Ausschluss von dem Vergabeverfahren wegen vorangegangener Schlechtleistung gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB schriftlich unterrichtet. Das Unternehmen rügte den Ausschluss vor Abgabe seines Angebots, hielt jedoch hierbei die Frist von zehn Kalendertagen des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB nach Mitteilung des Ausschlusses nicht ein. Im Nachprüfungsverfahren war das Unternehmen der Ansicht, die Fristenregelung des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB sei auf den vorliegenden Fall weder direkt noch analog anwendbar. Die Vergabekammer nahm hingegen die Anwendbarkeit der Fristenregelung an. Die Rügeobliegenheit bestehe bereits ab Beginn eines Vergabeverfahrens. Aufgrund der bereits erfolgten Einleitung des Vergabeverfahrens habe der Ausschluss der Antragstellerin gem. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB auch Rechtswirkung entfalten können. Da die Rüge nicht innerhalb der Frist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB nach Mitteilung des Ausschlusses eingegangen war, war der Nachprüfungsantrag des Unternehmens folglich unzulässig. Abweichend von der Auffassung der Vergabekammer, sieht der Verfasser jedoch für ein Eingreifen der Rügebestimmungen des § 160 Abs. 3 GWB die Notwendigkeit eines begründeten Ausschlussschreibens in Form eines Bescheids einschließlich Entscheidungsgründen und Rechtsbehelfsbelehrung.
Filip Lewandowski, Richter (Verwaltungsgericht), Frankfurt (Oder)