Vertretung des Auftraggebers in Submission und Wertung

Was muss der Auftraggeber selbst ausführen?
Titeldaten
  • Gaus, Michael
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 6/2019
    S.358-361
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 55 VgV, § 58 VgV

VK Niedersachsen v. 2.11.1018 - VgK - 40/18, VK Südbayern v. 2.1.2018 - Z3-3-3194-1-47-08/17

Abstract
Der Autor setzt sich aus Anlass zweier kürzlich ergangener (im Ergebnis unterschiedlicher) Entscheidungen der VK Niedersachsen und der VK Südbayern mit dem Begriff des bei der Submission anwesenden Vertreters des Auftraggebers auseinander. Er nimmt eine umfassende Untersuchung vor, ob eine enge oder weite Auslegung des Begriffs geboten ist und erläutert die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung. Als Ergebnis dieser Untersuchung steht eine enge Auslegung, nach der die Anwesenheit mindestens eines Bediensteten des Auftraggebers bei der Submission erforderlich wäre. Demgegenüber sehen die Vertreter einer weiten Auslegung im Sinne von § 164 BGB die völlige Delegation der Submission auf externe Berater als zulässig an. Nach Ansicht des Autors sieht die aktuelle Rechtslage keine Begrenzung der Delegationsmöglichkeit auf externe Berater vor, sodass es letztlich beim jeweiligen Auftraggeber verbleibe, wie weit er das Vergabeverfahren und damit verbundene Entscheidungen und Aufgaben aus der Hand gibt. Der Autor plädiert im Ergebnis, nicht zuletzt wegen der erheblichen Manipulationsgefahr, für eine begrenzende Klarstellung des Vertreterbegriffs durch den Normgeber.
Martina Hadasch, avocado rechtsanwälte, München