VgV – Abschnitt 6 – die Vergabe öffentlicher Aufträge, Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen

Titeldaten
  • Voppel, Reinhard; Osenbrück, Wolf
  • 4. Aufl.,
  • C.H. Beck
    München, 2018
    S.XVI, 956
  • ISBN 78-3-406-69634-3
Zusätzliche Informationen:
Kommentar

Abstract
Aus der Monatsinfo 7/2019: Die 4. Auflage 2018 ersetzt – unter neuem Titel – die 3. Auflage dieses Kommentars zur Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) (s. Monatsinfo 06/12, S. 231), nachdem die VOF ebenso wie die VOL/A im Zuge der Rechtsreform des Vergaberechts 2016 in der neugefassten erweiterten VgV aufgegangen ist. Wie bisher macht die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen des Abschnitts 6 neben den Allgemeinen und den anderen Besonderen Regelungen der VgV mit knapp 200 von 1.000 Druckseiten nur ein Fünftel des Kommentars aus. Die Abdrucke und Kommentierungen der besonderen Vorschriften der VgV für die Vergabe sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen, für die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen und die Beschaffung von Straßenfahrzeugen (Abschnitte 3 und 4) wurden nicht in die Neuauflage aufgenommen, da sie für Architekten- und Ingenieurleistungen ohne Bedeutung sind. Der Kommentar beginnt mit einer Einführung in das deutsche und europäische Beschaffungswesen und Vergaberecht, speziell für Architekten- und Ingenieurleistungen. Daran schließen sich in den Abschnitten 1 und 2 die Abhandlung und Erläuterung der Allgemeinen Bestimmungen und kommunikativen Regelungen sowie der verschiedenen Vergabearten und -verfahren nach Maßgabe der VgV an, deren Ablauf von der Vorbereitung der Vergabe und der Durchführung bis zum Zuschlag und den Informationspflichten geschildert werden. Die folgenden Abschnitte 5, 6 und 7 enthalten die besonderen Vorschriften für Planungswettbewerbe und – wie schon genannt – für die Vergaben von Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen. Neben den Informationspflichten nach §§ 134, 135 GWB sei hier noch auf die Erläuterungen zum Nachprüfungsverfahren nach §§ 102 ff. GWB hingewiesen, mit denen der Kommentar abschließt.