Aktuelles zum Abweichen von der losweisen Vergabe

Titeldaten
  • Buslowicz, Philipp; Hohensee, Marco
  • Vergabe News
  • Heft 7/2019
    S.110-114
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Aufsatz

Abstract
Die Autoren setzen sich in ihrem Beitrag mit den aktuellen Entwicklungen der Rechtsprechung zum Abweichen von der losweisen Vergabe auseinander. Nach einer kurzen Einführung über die allgemeinen Grundsätze, die eine Gesamtvergabe rechtfertigen, vertiefen die Autoren die Ausnahmen anhand der aktuellen Rechtsprechung. Vertiefend gehen sie auf die wirtschaftlichen und technischen Aspekte ein, die das Abweichen von der losweisen Vergabe rechtfertigen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Aspekte bildet die Entscheidung der VK Hessen (Beschl. v. 12.02.2018, 69d-VK-21/2018) und OLG Frankfurt (Beschl. v. 14.05.2018, 11 Verg 4/18) einen Schwerpunkt. In ihren Beschlüssen haben die VK Hessen und nachfolgend das OLG Frankfurt den wirtschaftlichen Grund, der eine Gesamtvergabe rechtfertigt darin gesehen, dass die Gesamtvergabe nach der Prognoseentscheidung des Auftraggebers in der Endrechnung zu einer Kosteneinsparung von 30 % und einer erheblichen Verbesserung der Qualität führen würde. Kritisch betrachten sie jedoch die Rechtfertigung der Gesamtvergabe – die im Ergebnis von VK und OLG gebilligt wurde – über die Klausel im Vertrag, die den Auftragnehmer verpflichtet, bei der Wahl der Nachunternehmer mittelständischen Interessen zu beachten. Nachfolgend setzen sich die Autoren mit den in der Praxis weniger relevanten technischen Gründen auseinander. Sie gehen hierbei auf den Beschluss des OLG München (Beschl. v. 25.03.2019, Verg 10/18) ein, in dem die Zulässigkeit der Gesamtvergabe bei Leistungen im Bereich der Sicherheitstechnik einer JVA bejaht wurde. Besprochen wird auch der Beschluss der VK Bund (Beschl. v. 6.12.2016, VK 1-118/16), wo die Gesamtvergabe der Inbetriebnahme und späteren Wartung technischer Geräte für zulässig erachtet wurde. Abschließend führen die Verfasser aus, dass mit einer fortwährenden Entwicklung der Ausnahme der Gesamtvergabe zu rechnen sei, da die Rechtsprechung den Grundsatz der losweisen Vergabe zwar restriktiv auslege, eine Gesamtvergabe jedoch im Grunde nur konkret und substantiiert begründet werden müsste. Dem potentiellen Bieter verblieben so wenig Chancen, eine Aufhebung oder losweise Neuausschreibung zu erreichen.
Annett Hartwecker, PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin