Titeldaten
- Brünung, Christoph
- NdsVBl - Niedersächsische Verwaltungsblätter
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Heft 5/2019
S.137-143
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 105 GWB, § 99 GWB, § 70 GewO, Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 56 AEUV, Art. 18 AEUV
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Dezember 2017 – I-27 U 25/17 – = NZBau 2018, 168, BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 – 8 C 10/08 – = NVwZ 2009, 1305-1308, BayVGH, NVwZ-RR, 2013, 494, VG Köln, NWvZ-RR, 2009, 327
Abstract
Der Autor leitet seinen Beitrag mit den Leitsätzen eines Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 13.12.2017 ein. Dabei ging es um die Auswahl eines Veranstalters für eine Großveranstaltung im weiteren Sinne. Daneben wirft der Autor die Frage auf, inwieweit das Vergaberecht eine Rolle bei der Auswahl der Teilnehmer bzw. Beschicker für Großveranstaltungen spielt. Zunächst beleuchtet der Autor das Recht der Kommunen, die Durchführung von Großveranstaltungen (wie etwa eines Weihnachtsmarkts) an private Unternehmen zu vergeben anhand der obergerichtlichen Rechtsprechung. Dabei weist der Autor darauf hin, dass dies etwa in Form einer Dienstleistungskonzession (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB) denkbar ist. Im Folgenden wird dargestellt, welche Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der §§ 97 ff. GWB vorliegen müssen. Sodann geht der Autor näher auf das Wesen der Dienstleistungskonzession und die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für deren Vergabe ein. Im nächsten Teil seines Beitrages widmet sich der Autor der Teilnehmerauswahl (etwa Beschicker oder Schausteller) für eine Großveranstaltung. Er erläutert die gewerberechtlichen und kommunalrechtlichen Anspruchsgrundlagen der Bewerber. Schließlich erläutert der Autor die Auswirkungen des gewählten Modells zur Durchführung der Veranstaltung (einfache Auftragsvergabe oder Konzession) auf die rechtlichen Voraussetzungen für die Auswahl der Teilnehmer. Ausführlich stellt der Autor dar, wie in verschiedenen Fallkonstellationen das Auswahlverfahren der Teilnehmer durchzuführen ist. Hinsichtlich der Auswahl der Teilnehmer geht der Autor auf die denkbaren Auswahlkriterien ein. Zuletzt folgen Ausführungen zum Rechtsschutz. Der Autor kommt zu dem Schluss, dass das Vergaberecht immer weitere Bereiche des Verwaltungshandelns durchdringt.
Elias Könsgen, kbk Rechtsanwälte, Hannover