Titeldaten
- Meckler, Markus
- NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
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Heft 8/2019
S.492-497
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Aufsatz
Abstract
Zunächst arbeitet der Verfasser heraus, dass der Zweck der Verpflichtung zur Losvergabe von der Rechtsprechung nicht darin gesehen wird, durch die Losaufteilung bestimmte Anbieter zu bedienen, sondern vielmehr, möglichst zahlreichen Unternehmen eine Teilnahme am Vergabeverfahren zu erlauben. Ob eine Leistung aufzuteilen ist und insbesondere ob ein Teilausschnitt als Fachlos aufzufassen ist, bestimme sich nicht nach der Firmenausrichtung der konkret anbietenden Bieter, sondern zunächst nach den gewerberechtlichen Vorschriften und der allgemein oder regional üblichen Abgrenzung. Anschließend zeigt er auf, dass der Rechtsprechung wenig verwertbare Vorgaben zum Erforderniskriterium zu entnehmen sind. Daher seien die Interessen in jedem Einzelfall abzuwägen. Es sei auch zu riskant für die Praxis, vereinfachende Fallgruppen zu bilden, da eine Zuordnung in diese zu falschen Ergebnissen führen kann, wenn die Eigenarten des Einzelfalls unberücksichtigt bleiben. Im Zweifel zwinge der Mittelstandsschutz daher die öffentlichen Auftraggeber Schnittstellen hinzunehmen, die ein privater Auftraggeber nicht akzeptieren würde. Zudem würden Optimierungsansätze im Bauablauf aufgrund der Losvergabe ungenutzt bleiben.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin