Entwicklung der HOAI nach dem EuGH-Urteil vom 4.7.2019
Titeldaten
- Motzke; Gerd
- NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
-
Heft 9/2019
S. 553-559
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Aufsatz
Abstract
Der Autor setzt sich mit den Folgen der Entscheidung des EuGHs vom 04.07.2019 für die HOAI auseinander. Der EuGH hatte in seiner Entscheidung festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen die Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie verstoße, indem sie verbindliche Mindest- und Höchstsätze für Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten habe. Der Autor untersucht die Frage, ob grundlegend vom bisherigen Verordnungsmodell abgewichen werden soll. Er stellt insofern die Möglichkeit von Leistungs- und Vergütungsmodellen in den Raum, die lediglich Empfehlungs- und Orientierungscharakter haben. Als Beispiele nennt er die Regelungen in Österreich und in der Schweiz. Im Ergebnis lehnt er diese Modelle ab. Zum einen werde ein Empfehlungscharakter nach seiner Auffassung der Ermächtigungsgrundlage nicht gerecht. Zum anderen verweist er zur Begründung auf § 650p Abs. 1 BGB. Diese Regelung benötige durch ihren Verweis auf die noch erforderlichen Leistungen zwingend eine Verordnung, aus welcher sich die Leistungen ableiten lassen. Der Autor geht also im Ergebnis davon aus, dass aufgrund des derzeitigen gesetzlichen Rahmens an der HOAI festzuhalten und lediglich im bestehenden System Anpassungen vorzunehmen sein. Im Anschluss stellt er den notwendigen Anpassungsbedarf dar. In diesem Zusammenhang schlägt er vor, die Beratungsleistungen nach Anlage 1 der HOAI ebenfalls mit einem Honorar zu verbinden, da aufgrund der Anpassungen die Vergütungsregelung in Zukunft ohnehin dispositiv ausgestaltet sein müsse. Der Autor verweist im Anschluss darauf, dass die HOAI und insbesondere die Regelung für Leistung und Gegenleistung als gesetzliches Leitbild verstanden werden und abweichende Vereinbarungen einer AGB-Kontrolle unterfallen könnten. Das hiergegen anführbare Argument, dass preis- und leistungsbestimmende Klauseln grundsätzlich nicht der AGB-Kontrolle unterfallen, nimmt er auf, erachtet es aber in diesem Fall für nicht einschlägig.
Dr. Thorsten Schätzlein, Law and Engineering, Düsseldorf