Wie weit geht das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers?

Anm. zu OLG Düsseldorf, Beschl. vom 7.6.2017 – Verg 53/16
Titeldaten
  • Weng, Nils-Alexander
  • VergabeFokus
  • Heft 4/2019
    S.16-18
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV

OLG Düsseldorf, 07.06.2017 - Verg 53/16

Abstract
Anhand der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 07.06.2017 – Verg 53/16 zur Beschaffung von PET-MRT-Geräten für die Bundeswehr befasst sich Autor mit der Frage, wie weit das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers geht. In dem der Entscheidung des OLG Düsseldorf zugrundeliegenden Fall hielt die Vergabestelle ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb mit nur einem Unternehmen aus technischen Gründen gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV für gerechtfertigt. Dieser Auffassung schloss sich das OLG Düsseldorf nicht an. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb könne nur durchgeführt werden, wenn ein Wettbewerb aus technischen Gründen objektiv fehlt, es keine Alternativen oder keinen vernünftigen Ersatz gibt und die Einschränkung des Wettbewerbs nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Vergabeparameter ist, was vom öffentlichen Auftraggeber darzulegen und zu beweisen ist. Dieser Darlegungs- und Nachweispflicht sei die Auftraggeberin hier nicht nachgekommen. Um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV vorliegen, empfiehlt der Autor daher, vor der Beschaffung eine umfassende Markterkundung im Sinne von § 28 VgV durchzuführen. Nur so sei belastbar darzulegen, dass besondere technische Eigenschaften ausschließlich von einem Hersteller angeboten werden.
Silke Renner, AOK-Bundesverband, Berlin