Anmerkung zum Urteil des KG vom 4. April 2019

Titeldaten
  • Gardyan-Schulz, Olaf
  • N&R - Netzwirtschaften und Recht
  • Heft 5/2019
    S.230-235
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Abstract
Der Autor fasst in seinem Beitrag das Urteil des Kammergerichts (KG) vom 04.04.2019 (2 U 5/15 Kart) zusammen und kommentiert dessen Kernaussagen. Einleitend stellt der Autor fest, dass die Novellierung der §§ 46 ff. EnWG nicht zur erhofften Rechtssicherheit geführt habe. Sodann werden die Kernaussagen des Urteils herausgearbeitet. Die Gemeinde darf sich nach dem Urteil des KG selbst gemeinsam mit einem strategischen Partner an dem Konzessionsverfahren beteiligen. Allerdings muss dabei eine personelle und organisatorische Trennung zwischen ihren Rollen als „Vergabestelle“ und als mittelbarer Bieter gewährleistet sein. Diesen Punkt führt der Autor unter Bezug auf andere obergerichtliche Rechtsprechung weiter aus. Ferner weist der Autor auf Festlegungen des KG zur Gewichtung einzelner Kriterien hin. Der Autor analysiert im Folgenden die Ursachen für die Rechtsunsicherheit der §§ 46 ff. EnWG und geht auf die Ausführungen des KG zur Gewichtung einzelner Kriterien bzw. deren Zuordnung zu bestimmten Kriterienblöcken (etwa „Sicherheit des Netzbetriebs“) näher ein. Knapp bezieht der Autor Stellung zur Frage des vom KG abgelehnten Anspruchs auf Abschluss eines Konzessionsvertrags. Schließlich werden die Praxisfolgen beleuchtet. Der Autor kritisiert dabei, dass die Revision zum BGH nicht zugelassen wurde.
Elias Könsgen, kbk Rechtsanwälte, Hannover